Verbraucherbauvertrag bei Industriehalle und Einzelvergabe

Verbraucherbauvertrag bei Industriehalle und Einzelvergabe. Beides schließt Verbraucherschutz nicht aus.

 

Der Fall:

Eine Bauherrin wollte eine Mehrzweck-Industriehalle errichten lassen. Dabei Beauftragte sie nicht einen Generalunternehmer, sondern vergab die Aufträge für die einzelnen Gewerke jeweils gesondert. Einer der beauftragten Handwerker verlangte von der Bauherrin eine Bauhandwerkersicherung. Diese wollte ihm die Bauherrin aber nicht gewähren.

Bei den meisten Aufträgen müssen Bauunternehmer und Handwerker mit viel Arbeitsleistung und Material in Vorleistung gehen, wenn der Bauherr nicht vertraglich zur Vorleistung verpflichtet ist. Um sich in solchen Fällen davor zu schützen, dass am Ende vom Bauherrn kein Geld fließt und man selbst auf den Kosten sitzen bleibt, kann ein Handwerker vom Bauherrn eine solche Sicherung verlangen.

Dies gilt aber nicht, wenn der Bauherr als Privatperson handelt. Für den sogenannten Verbraucherbauvertrag gelten nämlich besondere Regeln. Darunter auch die, dass ein Handwerker von einem Verbraucher eine Bauhandwerkersicherung eben nicht verlangen kann. Auf die fehlende Verpflichtung eines Verbrauchers hat sich die Bauherrin berufen. Daraufhin erhob der Handwerker Klage.

Die Entscheidung:

Zur Entscheidung des Streits  war in der Berufung das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Hier bearbeitete man die Sache unter dem Aktenzeichen I -24 U 198/20.

Der erste Gedanke mag sein, dass jemand, der eine Industriehalle baut wohl kaum als Privatmann handelt. Allerdings gehört die Vermögensverwaltung zum Privatbereich, solange das nicht mit so viel Arbeit verbunden ist, dass die Verwaltung nur noch mit Einrichtung eines planmäßigen Geschäftsbetriebes möglich ist.

Der Bauherrin gehörte das betreffende Grundstück und sie wollte darauf nicht selbst ein Unternehmen betreiben. Ihr Ziel war es das Gelände und die Halle an einen Betrieb zu vermieten. Sie war Hausfrau und nur geringfügig beschäftigt. Auch war dieses Objekt ihr einziges und es gab nur einen einigen Mieter. Das kann man auch ohne Geschäftsorganisation verwalten. Vermietung aber ist Vermögensverwaltung und damit handelte die Bauherrin als Privatperson.

Auch beschränken sich die Regeln zum Verbraucherbauvertrag nicht auf die Errichtung von Wohnungen. Hierzu nämlich sagt das Gesetz nichts. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eine solche Einschränkung nicht.

Schließlich setzen die Regelungen nicht voraus, dass ein Generalunternehmer beauftragt wird. Auch einzeln vergebene Verträge fallen unter die Regeln zum Verbraucherbauvertrag, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einzelvergabe macht den Bauherren nicht weniger schutzwürdig. Ein Verbraucherbauvertrag bei Industriehalle und Einzelvergabe ist also möglich.

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