Gehört zur Bauüberwachung die Kontrolle der Heizungsventile?

Die Kontrolle der Handwerker ist Architektenpflicht. Doch gehört zur Bauüberwachung die Kontrolle der Heizungsventile?

Das Problem:

Irgendjemand muss dafür verantwortlich sein die Arbeit der Handwerker auf einer Baustelle zu prüfen. Dies ist an sich der Bauherr. Da dieser aber meist nicht die notwendige Ahnung von dem hat was die Handwerker da machen, engagiert und bezahlt er meist jemanden der diese Kenntnisse hat. Meist ist es ein Architekt oder anderer Ingenieur.

Gerade bei großen Bauvorhaben ist das eine ganze Menge Arbeit. Es ist so viel Arbeit, dass es unmöglich sein kann, alles zu überprüfen. Zumindest aber macht es einen Bau deutlich teurer. Auch diese Arbeit muss ja bezahlt werden.

Daher ist die Frage wie intensiv die Überwachung bei Arbeiten sein muss, die einfache Standardtätigkeiten sind.

Im vorliegenden Fall ging es um die Montage von Heizungsventilen. Dabei kann eigentlich nicht viel schief gehen. Das dachte sich wohl auch der Bauleiter hat es daher nicht überprüft. Hätte er es getan, hätte er feststellen können, dass der Handwerker die falschen Ventile dabei hatte.

Das Urteil:

Es wurde vom Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen 21 U 81/14 gefällt. Der Bundesgerichtshof hat eine dagegen eingelegte Berufung unter dem Zeichen VII ZR 24/16 geführt und am 31.07.2018 zurückgewiesen. Die Berliner Richter hatten den Bauleiter zum Schadenersatz verurteilt. Es bestätigt zwar, dass der Bauüberwacher einfache und übliche Handwerkerleistungen nicht so intensiv überwachen muss wie andere Teile eines Baues. Aber überwachen muss er sie eben doch. So muss er auch da eine Einweisung machen und zumindest stichprobenartig kontrollieren. Die falschen Ventile hätte er entdecken müssen, so dass er für die Kosten des Austausches geradestehen muss.

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