Überwachungspflicht des Architekten bei einfachen Tätigkeiten

Muss ein Architekt der die Leistungen prüfen muss überall hinsachauen? Überwachungspflicht des Architekten bei einfachen Tätigkeiten.

Der Fall:

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses möchte dieses sanieren lassen und die sanierten Wohnungen einzeln verkaufen. Er beauftragt dafür einen Architekten. Die Wohnungen haben alle Parkettböden. Diese werden entfernt. Parkettstäbe bei denen es möglich ist, werden aufgearbeitet und dann wieder eingebaut. Der beauftragte Parkettleger macht das in den meisten Wohnungen ganz wunderbar.

In der letzten Wohnung aber verlegt er einige der Parkettstäbe mit der Unterseite nach oben. Daher kann auch die Feder nicht überall in der Nute des Nachbarstabes einliegen. Nach Ende der Arbeiten ist das nicht mehr zu erkennen, es sieht alles gut und wie gewünscht aus. Der Architekt aber kann sich das nicht mehr ansehen, da die Wohnung bereits an die neue Eigentümerin übergeben worden war.

Im Laufe der Zeit brechen die Nuten von den falsch verlegten Parkettstäben ab. Der Schaden beläuft sich auf circa € 20.000,00, die der Auftraggeber vom Architekten wiederhaben will. Der aber ist der Meinung eine vollständige Überwachung gar nicht leisten zu können. Das sein einfach zu viel und  das könne man nicht von ihm erwarten. Eine Überwachungspflicht des Architekten bei einfachen Tätigkeiten sei daher nicht gegeben.

Das Urteil:

Es wurde vom Oberlandesgericht Dresden (10 U 780/17 vom 25.01.2018) gefällt. Interessant sind dabei zwei Punkte: Zum einen ließ das Gericht es nicht gelten, dass der Architekt nicht die Möglichkeit gehabt hatte die Arbeit des Parkettlegers in der letzten Wohnung zu prüfen. Hierauf kann er sich nur berufen, wenn er seinen Auftraggeber darüber informiert. Dennoch musste der Architekt für den Schaden nicht aufkommen. Das Gericht hat, meines Erachtens völlig richtig, festgestellt, dass ein Architekt nicht jeden Arbeitsschritt überwachen kann. Er muss und darf daher solche Arbeiten abnehmen ohne vorher ständig dabei gewesen zu sein, die technisch leichte Standardarbeiten sind. Das Verlegen von Parkett gehört dazu.

Tipps:

Der erste Tipp ist die Kommunikation mit dem Auftraggeber zu pflegen. Wenn dieser Bescheid weiß kann er Maßnahmen ergreifen. Entscheidet er sich dagegen etwas zu unternehmen trägt er die Verantwortung.

Der zweite Tipp ist sich nicht zu sicher zu fühlen. Das Urteil bedeutet nämlich nicht, dass der Architekt davon befreit ist ein ordentliches Handwerksunternehmen auszusuchen.

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