Überschreiten einer Baukostenobergrenze – Konsequenzen?

Überschreiten einer Baukostenobergrenze – Konsequenzen? Die Gerichte kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Sachlage:

Bauen ist teuer. Da beruhigt es, wenn im Architektenvertrag eine Höchstsumme vereinbart ist. Soweit – so gut! Könnte man denken.

Tatsächlich wird über die Bedeutung einer solchen Vertragsklausel aber viel gestritten.

Die Entscheidungen:

Das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Stuttgart sind hier innerhalb weniger Monate zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.

Das OLG Stuttgart hatte eine Klage eines Architekten vorliegen dem der Vertrag gekündigt worden war. Die Kündigung war außerordentlich und damit begründet worden, dass die Architekten eine Baukostenobergrenze überschritten hatten. Das Gericht sagt nun, dass die Kostengrenze eine Beschaffenheitsvereinbarung des Vertrages war, die Überschreitung also eine Vertragsverletzung der Architekten. Das OLG Stuttgart teilt hier die bisherige Meinung des BGH.

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Kostenobergrenze keine Beschaffenheitsvereinbarung sei. Das aber ist Voraussetzung für den in Berlin geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Bauherren. Die Kostenfrage sei nicht Teil seiner Leistung. Der Architekt habe also den Bau zu entwerfen und zu organisieren. Würde man ihn für Kostenüberschreitungen zur Kasse bitten, dann würde er für Leistungen Dritter haften. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Ein Tipp:

Nicht nur beim Bauen selbst tut sich derzeit unheimlich viel, auch im Baurecht verändert sich derzeit einiges. Dies ist mit Unsicherheiten verbunden. Daher gilt, derzeit vielleicht mehr als sonst, eine Finanzierung nicht auf Kante zu nähen. Zusammen mit Untersuchungen die zeigen, dass die Zahl der Baumängel steil ansteigt spricht dies dafür über eine Bauherrerechtsschutz nachzudenken.

Auch sollten Sie Ihren Bau prophylaktisch juristisch und vielleicht durch einen Sachverständigen begleiten lassen.

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