Überholen eine Kolonne ist nicht grundsätzlich unzulässig.

Überholen eine Kolonne ist nicht grundsätzlich unzulässig. Mehrere Fahrzeuge zu überholen sorgt nicht für unklare Verkehrslage.

Der Fall:

Auf einer Bundesstraße war ein Autofahrer mit 80 km/h unterwegs. An dieser Stelle waren aber 100 km/h erlaubt. Da er nicht allein unterwegs war hatte sich hinter ihm eine Schlange mehr oder weniger Ungeduldiger aufgereiht. Einer der Ausgebremsten der eher weiter hinten in der Schlange war wechselte die Fahrspur und überholte mehrere Autos gleichzeitig. Er konnte weit nach vorne sehen und so sicherstellen, dass alles frei war.

Die Fahrerin eines der Autos weiter vorne wollte auch überholen. Dabei schaute sie aber vorher nicht nach hinten um sicherzustellen, dass von da keiner kommt. Just in dem Moment als der eine an der anderen vorbeifuhr scherte diese aus und kam zum Unfall.

Er verlangte von jetzt ihr seinen gesamten Schaden ersetzt weil er der Meinung war sie sei an dem Unfall alleine schuld. Schließlich hätte sie nach hinten sehen müssen und das Überholen eine Kolonne ist nicht grundsätzlich unzulässig.

Da waren sie und ihre Versicherung aber anderer Meinung und dachten er müsste alles zahlen. So wurde der Fall einer für die Gerichte. Er hatte sie, den Fahrzeughalter und die Versicherung nämlich verklagt.

Die Entscheidung:

In der ersten Instanz war das Landgericht Deggendorf zuständig. Es sah weder beim Kläger noch bei der Beklagten die alleinige Schuld. Die Verantwortung der Beklagten als diejenige, die ausscherte wäre es gewesen sicherzustellen, dass auf der Spur auf diese wechselte kein anderes Auto fuhr. Nicht in der Gegenrichtung aber auch nicht in ihrer Richtung. Das ist in der Rechtsprechung geklärt und ausdiskutiert.

Weniger deutlich war der Beitrag des Klägers einzuschätzen. Hier kam das Landgericht zu der Einschätzung, dass auch er einen Fehler gemacht hat. Es war der Meinung, dass das Überholen einer Kolonne eine unklare Verkehrslage sei. In einer solchen zu überholen ist aber nicht erlaubt und so habe der Kläger eine Mitschuld am Unfall. Die beiden Verursachensbeiträge gewichtete das LG so, dass er zu 40% schuld sei und sie zu 60%

Dagegen legte der Kläger Berufung zum OLG München ein das die Sache unter dem Aktenzeichen 10 U 4448/16 bearbeitete. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger habe überholen dürfen denn das Überholen einer Kolonne ist nicht grundsätzlich unzulässig. Ganz aber hat es der Klage auch nicht stattgegeben.

Jemand der ein Auto fährt geht ein Risiko ein das auch die beste Straßenverkehrsordnung nicht ausschließen kann. Auch wenn sich alle an die Vorschriften halten kann noch immer was passieren. Das nennt sich Betriebsgefahr, die nur unter strengen Voraussetzungen nicht gegeben ist. Diese Voraussetzungen sah das OLG nicht erfüllt und so hatte auch der Kläger 20% des Schadens tragen.

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