Stopp der Zwangsvollstreckung bei Suizidgefahr?

Stopp der Zwangsvollstreckung bei Suizidgefahr? Wann darf Gericht bei Selbstmordgefahr die Vollstreckung laufen lassen?

Der Fall:

Ein Hausgrundstück in dem die Eigentümerin selbst wohnte sollte versteigert werden. Die Schulden die eingetrieben werden sollten, wurden nicht bestritten.

Gegen die Vollstreckung ging die Schuldnerin dennoch gerichtlich vor. Die Regeln für die Zwangsvollstreckung besagen, dass eine Vollstreckung eingestellt werden kann, wenn sie für den Schuldner so hart wäre, dass das einfach nicht mehr hinnehmbar ist. Das Gesetz nennt das dann einen Verstoß gegen die guten Sitten.

Bereits seit langem ist klar, dass ein Stopp der Zwangsvollstreckung bei Suizidgefahr angebracht ist. Das überrascht nicht, denn wenn der Tod des Schuldners keine besondere Härte ist, was dann. In unserem Fall hat die Schuldnerin behauptet, dass, sollte sie ihr Heim verlieren, sie sich höchstwahrscheinlich umbringen werde und zum Nachweis ein Gutachten durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen angeboten.

Die Entscheidung:

Zuständig ist in einem solchen Fall das Amtsgericht. Es half der Schuldnerin nicht und versteigerte das Grundstück. Es war der Meinung, dass die Suizidgefahr nicht genau genug begründet gewesen war. Auch müsste die Schuldnerin selbst was tun um ihren Gesundheitszustand zu bessern. Schließlich könne man sie ja auch einweisen und so einen Selbstmord verhindern.

Das Landgericht zu dem sie danach gegangen war, stellte die Vollstreckung erstmal ein und beauftragte eine Sachverständige. Sie sollte die Schuldnerin untersuchen und dem Gericht erklären, ob tatsächlich eine Selbstmordgefahr vorliegt,  ob man dagegen was machen könne und wie lange das dauern würde.

Die Gutachterin bestätigte die Gefahr und kam außerdem zu dem Ergebnis, dass eine Behandlung etwa ein halbes Jahr dauern würde. Sollte sie aber keine Behandlungsmöglichkeit finden, oder nach dem halben Jahr noch nicht stabil genug sein, dann sollte sie stationär behandelt werden.

Daraufhin wies das Landgericht die Beschwerde der Schuldnerin ab. Das Gutachten war nicht klar genug um die Gefahr als erwiesen anzusehen. Auch könnte sie ja eingewiesen werden und dann löse sich das Problem. Außerdem gäbe es ja die Betreuungsgerichte, die sich dann um die Frau kümmern könnten.

Die Schuldnerin kämpfte weiter und die nächste Station war das Bundesverfassungsgericht, wo die Sache das Aktenzeichen  2 BvR 2425/18 bekam. Es hob die Entscheidung des LG auf und schickte die Sache dorthin zurück. Das Gericht machte aber auch klar, dass das Landgericht sich nicht damit hätte zufrieden geben dürfen auf die Betreuungsgerichte und die Möglichkeit einer Einweisung zu verweisen. Es hätte die Vollstreckung solange einstellen müssen, bis es sicher ist, dass das Betreuungsgericht die Einweisung auch wirklich anordnet, und dass ein geeigneter Platz da ist.

Eine genaue Darstellung würde den Rahmen hier sprengen. Sollten Sie sich hierfür interessieren, dann können Sie über den Link unter zum Text des BVerfG gelangen.

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