Stiftungsgründung im Testament nur mit Stiftungszweck

Stiftungsgründung im Testament nur mit Stiftungszweck. Erblasser muss in Testament festhalten welche Ziele die Stiftung haben soll.

Der Fall:

Im Juni 2013 verstarb eine Frau. Sie hinterließ ein Testament mit dem sie ihren Nachlass regeln wollte. Darin legte sie fest, dass ihr Erbe nicht an eine natürliche Person gehen sollte. Vielmehr sollte es an eine namentlich benannte Stiftung gehen, die von einer namentlich benannten Person geführt werden sollte. Nur leider gab es keine Stiftung mit dem Namen. Weder als sie das Testament schrieb, noch als sie starb.

Nach dem Tod der Erblasserin ging die die benannte Dame zum zuständigen Amtsgericht und wollte von dort einen Erbschein haben. Mit diesem hätte sie sich Banken und anderen gegenüber als diejenige ausweisen können, die über die Gelder und andere Vermögenswerte verfügen könnte.

Die Entscheidung:

Das  Amtsgericht in Cuxhaven wollte den Erbschein aber nicht erteilen und  wies den Antrag daher ab. Damit war die Antragstellerin aber nicht zufrieden. Sie ging bis zum Oberlandesgericht Celle und kämpfte um den vermeintlichen Willen der Erblasserin durchzusetzen. Das Oberlandesgericht Celle gab der Sache das Aktenzeichen 6 W 36/17.

Dass es zum Zeitpunkt des Versterbens der Erblasserin die von ihr benannte Stiftung gar nicht gab wäre dabei zwar kein Problem. Die Gründung einer Stiftung kann auch im letzten Willen angeordnet werden. Die Vererbung an eine nicht bestehende Stiftung kann als Auftrag zur Gründung der Stiftung verstanden werden. Dann sollte man allenfalls noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die Gründung auch wirklich durchführt.

Versteht man das Testament hier als Auftrag zur Gründung entsteht das Problem, dass die Erblasserin nicht mitgeteilt hat worum sich diese Stiftung den kümmern solle, welchen guten Zweck die Erblasserin damit also fördern wollte.  Schließlich ist eine Stiftung steuerlich besser gestellt. Das liegt daran, dass Stiftungen einem guten Zweck dienen müssen. Die Allgemeinheit zahlt die Stiftung gewissermaßen mit, weil sie das Ziel der Stiftung unterstzt. Dafür muss das Ziel aber auch klar sein.

Diese Frage kann die Erblasserin  laut BGB nicht delegieren (§ 2193 Abs. 1 BGB). Es gilt also: Stiftungsgründung im Testament nur mit Stiftungszweck. Die Weigerung des Amtsgerichts war  in Ordnung.

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