Steuer bei Erbschaft oder Schenkung des nur biologischen Vaters
Steuer bei Erbschaft oder Schenkung des nur biologischen Vaters. Keine Minderung bei fehlender rechtlicher Vaterschaft
Der Fall:
Eine verheiratete Frau war ihrem Mann untreu geworden. Dieser Ausflug aus der Ehe hatte eine zunächst kleine, dann aber heranwachsende Folge in Form einer Tochter. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass natürliche Vaterschaft und rechtliche Vaterschaft auseinanderfallen. Wenn nämlich eine verheiratete Frau ein Kind gebiert, dann sieht das Gesetz den Ehemann als Vater an. Das bleibt auch so, wenn beide Ehepartner wissen, dass der Vater eigentlich ein anderer ist.
Um den Ehemann nicht zu zwingen eine Vaterrolle zu übernehmen mit der er eigentlich nichts zu tun hat und um die Ehefrau nicht zu zwingen Ihrem Mann Rechte in Bezug auf ein Kind einzuräumen mit dem der eigentlich nichts zu tun hat, können beide die Vaterschaft anfechten. In unserem Fall ist das aber nicht geschehen.
Hier war es nun so, dass der leibliche Vater seine Tochter versorgen wollte. Er schenkte ihr daher € 30.000,00. Damit ihr der gesamte Betrag bleibt, verpflichtete er sich anfallende Schenkungssteuer zu übernehmen. Offenbar rechnete er damit, dass es dazu kommen könne. Und tatsächlich erhielt er einen Schenkungssteuerbescheid. Da die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer gleichbehandelt werden, gilt das was für die eine Steuer gilt, auch für die andere.
Eigentlich aber war der Schenker aber der Meinung, dass der Steuerbescheid ungerechtfertigt sei. Für Kinder des Schenkers bzw. Erben, Steuerklasse I, sieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz nämlich einen Freibetrag von € 400.000,00 vor. Ansonsten, Steuerklasse III, liegt der Freibetrag bei nur € 20.000,00. Reicht hier biologische Vaterschaft wäre keine Steuer angefallen. So klagte er gegen den Steuerbescheid.
Die Entscheidung:
In der ersten Instanz gewann der Vater noch. Das Finanzgericht sah keinen Grund auf die steuerrechtliche Regelung die zivilrechtlichen Normen zur Vaterschaft anzuwenden.
Endgültig entschieden aber hat den Streit der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 5/17 und der sah das anders. Der Vater muss die Schenkunssteuer also berappen.