Steinschlag in Häcksler eines landwirtschaftlichen Dienstleisters

Steinschlag in Häcksler eines landwirtschaftlichen Dienstleisters – Muss der Landwirt sein Feld frei von zu großen Steinen befreien?

Der Fall:

Ein Landwirt beauftragte ein Unternehmen mit Feldarbeit auf einem seiner Felder. Das Unternehmen setzte dafür einen eigenen Häcksler ein. Dieser traf auf einen Stein auf dem Feld, der einen Durchmesser von über 20 cm hatte. Für solche Hindernisse war der Häcksler nicht geeignet. So zerstörte der Stein das Schneidwerk der Häckselmaschine was zu einem Schaden von € 9.000,00 führte. Das Unternehmen wollte diesen Schaden vom Landwirt ersetzt haben. Da sich dieser aber weigerte kam es zur Klage.

Das Urteil:

Es wurde gefällt vom Oberlandesgericht Stuttgart. Es hat den Landwirt zur Zahlung verurteilt. Das Unternehmen konnte nachweisen, dass das Schneidwerk des Häckslers hoch genug eingestellt war, und dass dieser nicht zu schnell gewesen war. Eine Verursachung des Schadens durch den Unternehmer schloss das Gericht damit aus. Wenn der Unternehmer nicht schuld ist, dann ist es entweder der Landwirt, oder der Fall muss unter „dumm gelaufen“ eingeordnet werden.

Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass der Landwirt einen Stein von dieser Größe beim Walzen, Säen und Absammeln des Feldes hätte finden können und müssen. Es geht daher von einem Verschulden durch den Landwirt aus, so dass es ihn zur Zahlung verurteilt hat.

Ein Fall von „Dumm gelaufen“

Diesen Fall hat das Gericht nicht entschieden. Er dürfte aber in das Betriebsrisiko des Unternehmers fallen. Hätte der Landwirt nachweisen können, dass er das Feld ordnungsgemäß abgesucht hat, wäre der Schaden daher beim Unternehmer verblieben. In der Praxis dürfte der Nachweis für den Landwirt aber nur schwer zu führen sein.

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Zur Pressemitteilung des Gerichts: