Staffelmiete schließt Modernisierungserhöhung auch im Nachhinein aus

Staffelmiete schließt Modernisierungserhöhung auch im Nachhinein aus. Keine Erhöhung auch nach Ende der Staffelmietenvereinbarung.

Der Fall:

Bei einer Staffelmiete einigen sie Vermieter und Mieter schon bei Abschluss des Vertrages wann die Miete in der Zukunft um welchen Betrag steigen wird. Diese Vereinbarung bindet den Mieter den höheren Betrag zu zahlen und verbietet dem Vermieter die Miete über den vereinbarten Betrag hinaus oder frühezeitig zu erhöhen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter Geld in die Hand nimmt und die Wohnung modernisiert. Das ist soweit bereits entschieden.

Ohne Staffelmiete hat ein Vermieter bei solchen Modernisierungen ein besonderes Recht zur Erhöhung der Miete. Die Staffelmiete nimmt ihm das. Die Staffelmietvereinbarungen sind aber zeitlich begrenzt. Laufen sie aus, gibt es keine automatischen Mieterhöhungen mehr und der Vermieter kann nach den allgemeinen Regeln die Miete erhöhen. Dazu gehört aber auch die Regel zur Mieterhöhung bei Modernisierung.

In Berlin hat ein Vermieter das Haus während der Laufzeit der Staffelmietvereinbarung modernisiert. Er kam dann auf die Idee die Miete deswegen nach Ablauf der Vereinbarung zu erhöhen. Diese Erhöhnung war wegen der Kosten die der Vermieter gehabt hatte kräftig. Der Mieter fand das nicht in Ordnung und weigerte sich weil er meinte eine Staffelmiete schließt eine Modernisierungserhöhung auch im Nachhinein aus. So kam die Sache zu den Gerichten.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Vermieter ging daraufhin zum Landgericht Berlin. Es gab ihr das Aktenzeichen 65 S 225/17 und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das Landgericht hat sich die Gesetzesbegründung angesehen. Darin hat der Gesetzgeber geschrieben, dass sich der Vermieter zwischen der Staffelmiete und eine Mieterhöhung wegen Modernisierung entscheiden müsse. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kennt keine zeitliche Beschränkung. Daher müsse gelten: Staffelmiete schließt Modernisierungserhöhung auch im Nachhinein aus

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Zum Urteil: