Sonderurlaub frisst Jahresurlaub?
Erwirbt ein Arbeitnehmer für die Zeit unbezahlten Sonderurlaubs einen Anspruch auf normalen Urlaub oder gilt: Sonderurlaub frisst Jahresurlaub?
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer möchte für längere Zeit mal was ganz anderes machen. Daher bespricht er mit seinem Boss, dass er von Anfang September des einen Jahres bis Ende September des Folgejahres dann „einfach mal weg“ ist. Wir hoffen, dass unser Arbeitnehmer seine Zeit genossen hat. Irgendwann jedenfalls vorbei.
Nach so einer Pause ist es vielleicht nicht einfach wieder anzufangen. Jedenfalls fängt er am ersten Oktober des Folgejahres wieder an und… beantragt gleich mal Urlaub. Von seinem Jahresurlaub hat er ja noch nichts genommen.
Der Arbeitgeber wollte ihn aber nicht gleich wieder vermissen müssen. Schließlich hat er in diesem Jahr noch nichts (für ihn) geleistet. Und da soll er seinem „Leistungsträger“ gleich mal bezahlten Urlaub geben?
Dieser Fall entschied sich an der Frage Sonderurlaub frisst Jahresurlaub?
Das Urteil:
Die Instanzgerichte haben die Sache unterschiedlich beurteilt. Das Arbeitsgericht sah es wie der Arbeitgeber, das Landesarbeitsgericht gab aber dem Arbeitnehmer Recht. Da sich der Chef damit nicht abfinden wollte, hat sich das Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 AZR 315/17 mit der Sache beschäftigt.
Das BAG sieht einen Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten und dem Urlaubsanspruch. Für die Hauptleistungspflichten aber haben die Parteien vereinbart, dass diese für die Zeit des Sonderurlaubs nicht gelten sollten. In Urlaub kann daher nur gehen, wer auch gearbeitet hat. Der beantragte Urlaub wurde vom Chef daher zu Recht abgelehnt.