Solaranlage auf dem Balkon des Mieters.
Solaranlage auf dem Balkon des Mieters. Mieter kann Zustimmung des Vermieters unter Umständen verlangen.
Der Fall:
Der Mieter einer Wohnung wollte seine Stromkosten senken, oder seinen Beitrag zur Energiewende leisten. Da er als Mieter nicht über eine eigene Dachfläche verfügt auf die eine Solaranlage wohl am Besten gebaut wird, nutzte er was er stattdessen hatte. Und das war sein Balkon. Auf diesem installierte er also eine Anlage und schloss sie an das Stromnetz der Wohnung an.
Dabei aber ging er etwas zu forsch vor. Die Installation der Anlage war nämlich mit dem Eingriff in die Hauselektrik verbunden und die gehörte dem Vermieter. Entscheidungen aber, die Veränderungen am Eigentum des Vermieters mit sich bringen, kann nur der Vermieter treffen. Das Mietrecht bedeutet nämlich nur die Möglichkeit die Sache so zu nutzen, wie sie zu Beginn des Mietverhältnisses war.
Als der Mieter die Anlage sah war er auch nicht begeistert. Was ihn an der Anlage störte wissen wir nicht. Vielleicht wollte er der Eigenmächtigkeit des Mieters auch nur etwas entgegensetzen. Jedenfalls forderte er seinen Mieter auf die Anlage wieder zu entfernen. Der aber war von den Vorteilen die sich aus deren Installation für ihn ergaben recht angetan und wollte auf diese nicht mehr verzichten. Daher weigerte er sich der Aufforderung durch den Vermieter nachzukommen.
Nun verklagte der Vermieter den Mieter auf Entfernung der Anlage.
Die Entscheidung:
Zur Entscheidung berufen war das Amtsgericht Stuttgart. Es verhandelte den Streit unter dem Aktenzeichen 37 C 228/30.
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Vermieters, dass der Mieter eine Veränderung an seinem Eigentum, die nicht vom normalen Mietgebrauch gedeckt ist, vorher mit ihm absprechen müsse. Anders als der Vermieter aber war das Gericht der Meinung, dass eine solche Anlage dem normalen Mietgebrauch in diesem Fall entsprach. Die Anlage war nämlich baurechtlich zulässig, sie fiel kaum auf, war von einem Fachmann installiert und ohne Weiteres zurückzubauen. Auch stellte sie keine Gefahrenquelle dar.
Hätte der Mieter vorher gefragt, hätte der Vermieter die Installation daher erlauben müssen. Dieser Formfehler führt aber nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf die Zustimmung des Vermieters zur Solaranlage auf dem Balkon des Mieters.