Sofortige Kündigung bei absichtlich falscher Angabe von Überstunden

Sofortige Kündigung bei absichtlich falscher Angabe von Überstunden. Absprache mit Vorgesetztem muss nicht schützen.

 

Der Fall:

Die Malaise begann mit einer für einen Arbeitnehmer an sich positiven Sache. Er wurde nämlich befördert. Zuvor hatte er eine Aufgabe, für die er eine Erschwerniszulage erhielt. Nach der Beförderung zahlte man ihn diese zunächst weiter. Irgendwann aber ist jemandem wohl aufgefallen, dass er die Tätigkeit wegen derer er die Zulage erhalten hatte, gar nicht mehr ausübte.

So bat die Personalreferentin des Arbeitgebers unseren Mitarbeiter zum Gespräch. Zusammen mit dem technischen Leiter eröffnete sie ihm, dass er die Zulage nicht mehr erhalten wird. Auch stellte sie ihm in Aussicht, dass die über immerhin etwa 2 Jahre lang erhaltene Zulage vielleicht zurückgefordert wird. Hierüber war der Arbeitnehmer nicht glücklich und beschwerte sich.

Daraufhin klärte die Personalreferentin prüfen zu wollen, ob dies durch eine Höherstufung in eine andere Besoldungsgruppe ausgeglichen werden könne. Einstweilen könne er die Verluste ja durch die Angabe höherer Überstunden ausgleichen. In dem Unternehmen war die Zeiterfassung für geleistete Überstunden nämlich Vertrauenssache. Die Arbeitnehmer gaben die jeden Monat geleisteten Überstunden ohne nähere Angaben zu deren Veranlassung an und der Arbeitgeber zahlte diese ohne nähere Prüfung.

Für den Arbeitnehmer war dies natürlich eine bequeme Lösung. So störte es ihn vermutlich auch nicht, dass sich in der Frage der Eingruppierung nichts weiter tat. Über Jahre hinweg schlug er den tatsächlich geleisteten Überstunden jeden Monat 7 Stunden auf, was finanziell in etwa der weggefallenen Zulage entsprach.

Leider aber hatte die Arbeitgeberin eine Innenrevision. Die Veränderung in den Überstunden viel dort ebenso auf wie der zeitliche Zusammenhang mit dem Wegfall der Zulage und dem ebenso auffälligen Zusammenhang zwischen den Beträgen. Der Arbeitnehmer verwies, nachdem er darauf angesprochen worden war, auf das damalige Gespräch mit der Personalreferentin. Er gab die bewusste Falschangabe damit zu. Dies resultierte in einer außerordentlichen Kündigung gegen die er klagte.

Die Entscheidung:

Vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht hatte er mit seiner Klage Erfolg. Die Sache ging aber vor dem Bundesarbeitsgericht weiter, wo sie das Aktenzeichen 2 AZR 370/18 bekam. Das BAG hat die Kündigung dann bestätigt.

Begründet hat es diese Entscheidung damit, dass auch in dieser Situation der Arbeitnehmer nicht berechtigt ist auf eigene Faust sein Gehalt zu erhöhen. Die Frage, ob er weiterhin Anspruch auf die Zulage hatte, hätte er arbeitsgerichtlichen klären lassen können. Auch die Absprache mit der Personalreferentin entlastet ihn nicht. Diese hätte nämlich eine Änderung des Arbeitsvertrages bedeutet, zu der sie aber nicht berechtigt wäre. Der Arbeitnehmer hätte erkennen können, dass sein Verhalten nicht koscher ist.

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