Selbstgenehmigter Urlaub rechtfertigt sofortigen Rausschmiss.
Selbstgenehmigter Urlaub rechtfertigt sofortigen Rausschmiss. Geschenkter Urlaub kommt Beschenkte teuer zu stehen.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin studierte während ihres Berufes. Wahrscheinlich wollte sie aufsteigen. Da sie das Studium erfolgreich beendete, hätte sie die Möglichkeit bei Ihrem Arbeitgeber vielleicht auch gehabt. Statt aber aufzusteigen, stieg sie in ein Flugzeug und war erstmal weg.
Zur Belohnung für das erfolgreiche Studium hatte ihr Vater ihr einen Urlaub auf Mallorca geschenkt. Bei einem solchen Angebot sagt man ja auch nicht einfach Nein.
Die letzte Prüfung der Arbeitnehmerin war an einem Mittwoch. Zum Feiern hatte sie sich daher den Donnerstag und den Freitag frei genommen. Das passte aber nicht zu den neuen Reiseplänen. Diese ließ sie sich auch nicht verderben.
So schrieb sie am darauffolgenden Montag von der Insel eine E-Mail an den Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie nicht erscheinen werde, entschuldigte sich und bat um Verständnis. Sie werde jedenfalls die ganze Woche nicht kommen. Der Vorgesetzte wies sie in seiner Antwort darauf hin, dass gerade wichtige und dringende Aufgaben anstünden. Sie könne aber am darauffolgenden Montag und Dienstag frei haben.
Die Arbeitnehmerin kam trotzdem die gesamte Woche lang nicht. Ist ja auch ne schöne Insel. Auch am darauffolgenden Montag erschien sie nicht. Die Arbeitgeberin kündigte ihr daraufhin ordentlich, also mit Frist. Das aber wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren und klagte.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht in Düsseldorf wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung aber weiterhin für nicht in Ordnung und ging in die nächste Instanz.
Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf gab der Sache das Zeichen 8 Sa 78/18 und der Klägerin zu verstehen, dass sie sich über die ordentliche Kündigung freuen könne. Bei dem was sie sich da geleistet hat, hätte der Arbeitgeber an sich auch außerordentlich kündigen können. Selbstgenehmigter Urlaub rechtfertigt sofortigen Rausschmiss.
Eine Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Dies hätte eine Interessenabwägung ergeben, weil die Klägerin nur kurz bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei.
Ein Tipp:
Der mögliche Rückschluss man müsste bei einem solchen Verhalten mit einer Abmahnung davon kommen wenn man schon länger bei seinem Arbeitgeber tätig ist, halten wir für sehr gefährlich. Die Pressemitteilung ist wohl missverständlich.