Schwarzarbeit am Bau als Mangel des Gebäudes.

Schwarzarbeit am Bau als Mangel des Gebäudes. Wurde ein Gebäude zumindest zum Teil schwarz gebaut, ist das kein Mangel

 

Der Fall:

Bauen ist teuer. Ein nicht ganz unwesentlicher Teil der Kosten sind die öffentlichen Abgaben und Steuern. Da sind schon Einige auf die Idee gekommen den Auftrag am Staatssäckel vorbei zu machen. Dies aber kann auch seine Tücken haben.

In unserem heutigen Fall geht es aber nur indirekt um eine solche Schwarzgeldabrede. Der Verkäufer einer bebauten Immobilie hatte das Gebäude selbst bauen lassen. Dabei hatte er es mit den Vorschriften, wie oben beschrieben, nicht so genau genommen. Nunmehr verkaufte er das Haus an einen anderen. Dieser aber wusste nichts von den Schwarzgeldabrede denn der Verkäufer hatte ihm nichts davon erzählt.

Wie es beim Hauskauf üblich ist vereinbarten die Parteien im Vertrag, dass der Verkäufer für Sachmängel nicht haften müsse. Solch eine Regelung lässt der Gesetzgeber für den Fall nicht zu, dass ein Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Hierfür muss ein Verkäufer den Mangel kennen und er muss verpflichtet gewesen sein bin Käufer hierüber zu informieren.

Nach dem Einzug hat der Käufer feststellen müssen, dass der Keller feucht war. Eine Untersuchung ergab, dass der nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit abgedichtet war. Dies stellte unzweifelhaft einen Mangel dar. Der Käufer wollte daher Schadenersatz vom Verkäufer und dem Bauunternehmer, der das Gebäude errichtet hatte.

Die Entscheidung:

Der Streit ging durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Dieser bearbeitete die Angelegenheit unter dem Aktenzeichen V ZR 80/20.

Die unzureichende Abdichtung war unzweifelhaft gegeben. Die Frage war, ob der Verkäufer dies arglistig verschwiegen hatte. Das Berufungsgericht hatte dies allein schon deshalb angenommen, weil der Keller in Schwarzarbeit errichtet worden war.

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf das dem Kläger den gemachten Anspruch zugesprochen hatte. Dieses sah die Klage bereits deswegen als begründet an, weil das Gebäude zum Teil in Schwarzarbeit errichtet worden war und es daraus die Arglist folgerte. Dem folgte der Bundesgerichtshof aber nicht. Er stellte klar, dass das Verschweigen sich immer auf den Mangel beziehen muss, den der Käufer geltend macht. Dies ist ihr nicht die Schwarzarbeit, sondern die fehlende Abdichtung zu der der Käufer eine Arglist nicht nachweisen konnte.

Allein die Schwarzarbeit stellt aber keinen Sachmangel des Hauses dar. Die Art der Errichtung ist keine Eigenschaft des Hauses, und das wäre für einen Mangel nötig.

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