Schönheitsreparaturen im Keller.

Schönheitsreparaturen im Keller. Muss Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen, dann gilt das nicht für den Keller.

 

Der Fall:

In einem Mietvertrag vereinbarten ein Vermieter und eine Mieterin, dass diese Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, wenn sie später wieder auszieht. Als das Mietverhältnis dann endete machte die Mieterin das auch. In den von ihr bewohnten Räumen verschloss sie also die Löcher in der Wand, weißelte und tat was sonst noch so nötig war.

Die Mietsache aber umfasste nicht nur die Räume in denen man wohnen konnte. Es war auch ein eigener Kellerraum vermietet. Vorliegend konnte die Mieterin also nicht nur einen Holzverschlag in einem Gemeinschaftskeller nutzen, sondern es stand ihr ein gesonderter, ganzer Raum zur Verfügung.

Der Vermieter war nun nicht gerade angetan, als er bei Übergabe feststellte, dass die Mieterin keine Schönheitsreparaturen im Keller durchgeführt hatte.  Dort unten war nicht geweißelt worden. Das aber hatte er erwartet. Schließlich sah der Mietvertrag die Pflicht der Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vor, wenn diese auszog.

Die Mieterin aber wollte das im Keller nicht nachholen. Auch hatte sie kein Interesse die Kosten zu übernehmen, die für die Erledigung der Arbeiten durch einen Profi anfallen würden. So kam es zwischen den Beiden zu einem Rechtsstreit.

Die Entscheidung:

Diesen hatte das Amtsgericht in Homburg auf dem Tisch. Dort erhielt der Streit das Aktenzeichen 7 C 206/20.

Das Amtsgericht Homburg zog zur Auslegung des Vertrages die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, kurz Zweite Berechnungsverordnung zu Rate. Darin, genauer in § 28, befasst sich der Verordnungsgeber mit den Instandhaltungskosten. In Absatz 4 schreibt er dabei fest, dass ein Vermieter, der die Schönheitsreparaturen nicht auf den Mieter abwälzt diese mit höchstens € 8,50 je Quadratmeter Wohnfläche ansetzen darf.

Das Gericht schloss dann, dass wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzt das auch nur für die Wohnfläche gilt. Nun diente der Keller aber nicht dem Wohnen sondern nur der Lagerung. Bei Kellerwohnungen ist das natürlich anders zu sehen.

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Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger