Schmerzensgeld für am Bett festgebundene Patientin
Schmerzensgeld für am Bett festgebundene Patientin. Fixierung benötigt richterliche Entscheidung.
Der Fall:
Nach einer Frühgeburt wurde die Mutter von einer schweren postnatalen Depression getroffen. Die Situation war so schwierig, dass der Ehemann mehrmals die Polizei rufen musste. Schließlich rief er die Polizei wiedermal zu Hilfe als seine Frau deren Mutter mit Gewalt drohte. Die Beamten entschieden vor Ort einen Rettungswagen und einen Notarzt zu rufen.
Die Ärztin untersuchte die junge Mutter und stellte eine starke Wochenbettpsychose fest. Sie gab ihr ein Beruhigungsmittel. Nach Rücksprache mit dem Revier nahmen die Beamten sie dann mit und brachten sie in ein Krankenhaus, wo sie auf der psychiatrischen Abteilung aufgenommen wurde. Dort untersuchte man sie und erstellte ein Gutachten über ihren Zustand. Darin bestätigten drei Fachärzte die psychischen Probleme.
Das zuständige Amtsgericht ordnete daraufhin die Zwangseinweisung an. In der Klinik verbrachte sie dann ungefähr zwei Wochen. In dieser Zeit wurden ihr gegen ihren Willen Arzneimittel vereinbart und sie wurde mehrmals und teils für mehrere Tage an ihr Bett gefesselt.
Mit der Einweisung war die Betroffene nicht einverstanden, und zog dagegen vor Gericht. Sie war der Meinung lediglich etwas erregt gewesen zu sein. Eine Gefahr für sich oder andere sei sie aber nicht gewesen. Mit der Klage wollte sie Schmerzensgeld vom zuständigen Bundesland erstreiten.
Die Entscheidung:
Das zunächst zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main behandelte die Sache dann unter dem Aktenzeichen 8 U 59/18.
Hier hatte die Klägerin zum Teil Erfolg. Sie scheiterte mit der Klage gegen die Einweisung. Grundlage dieser Entscheidung war hessisches Landesrecht das noch dazu heute so nicht mehr besteht. Diese Frage ist hier daher nicht von Interesse.
Erfolg hatte die Klägerin hinsichtlich der Fixierung und der zwangsweisen Gabe von Medikamenten. Die war nämlich rechtswidrig obwohl die Einweisung rechtmäßig gewesen war. Die Einweisung in die Klinik war eine Maßnahme durch die die Klägerin ihrer Freiheit beraubt wurde. Sie basierte auf der rechtmäßigen richterlichen Entscheidung. Diese Entscheidung aber sagte nichts über eine Fixierung.
Da die Fixierung und die Zwangsmedikation die Freiheit aber noch weiter einschränkten als die Einweisung, hätte es dafür eine gesonderte richterliche Anordnung gebraucht. Diese wurde weder in der Anordnung zur Einweisung noch später getroffen.
Da diese Maßnahmen nicht in Ordnung waren, sprach ihr das Gericht unter anderem € 12.000,00 Schmerzensgeld zu.