Schadenersatzanspruch bei Weiternutzung von Mietereinbauten

Schadenersatzanspruch bei Weiternutzung von Mietereinbauten. Weitervermietung ohne Ausbau steht Anspruch entgegen.

 

Der Fall:

Der Mieter einer Wohnung in Berlin passte sich diese an seine eigenen Bedürfnisse und Wünsche ein. So verlegte er unter anderem einen neuen Boden, installierte einen Einbauschrank und brachte auf der Badewanne eine Glasabdeckung an. Dass er bei seinem Vermieter hierfür nicht um Erlaubnis gebeten hatte, war anfangs kein Problem. Erst nachdem das Mietverhältnis geendet hatte und die Wohnung mit den Änderungen übergeben worden war, kam das Thema auf. Vor einer Lösung vermietete der Eigentümer die Wohnung mit den Einbauten erstmal weiter.

Ein- und Umbauten denen der Vermieter nicht zugestimmt hatte sind eigentlich zu entfernen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach kann das Folgen haben.

Im konkreten Fall sollte diese Folge nach Ansicht des Vermieters darin bestehen, dass der Mieter seine Kaution nicht zurückbekommen sollte. Der Rückbau all der Veränderungen nämlich wäre teurer als die Kaution hoch war.

Der Mieter aber war der Meinung durch seine Maßnahmen den Wert der Wohnung gesteigert zu haben. Der Vermieter solle sich darüber freuen und habe daher kein Recht auf Einbehalt der Kaution. Da sie sich nicht einigen konnten, mussten die Gerichte den Streit beenden.

Die Entscheidung:0100110

Hierzu war in zweiter Instanz das Landgericht Berlin berufen, das die Sache unter dem Aktenzeichen 64 S 219/20 führte. Es bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts das den Vermieter zur Auszahlung der Kaution verurteilt hatte.

Dabei gilt aber nicht, dass ein Mieter frei nach seinem Gusto Einbauten und Umbauten vornehmen darf und der Vermieter müsse sich darüber freuen. Was in seinem Eigentum gebaut wird, hat allein der Vermieter zu entscheiden, und das gilt auch dann, wenn damit eine Wertsteigerung verbunden ist. Der Vermieter hat die Freiheit mit seinem Eigentum so umzugehen wie er möchte und zwar auch dann, wenn das nicht unbedingt vernünftig ist.

Zu dieser Entscheidungsfreiheit gehört aber auch die Maßnahmen im Nachhinein gut zu heißen. In der Weitervermietung sah das Gericht eine entsprechende Entscheidung und hielt den Vermieter daran fest.

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Beitrag erstellt von Rechtsanwalt Sebastian Krieger