Schadenersatz für zu niedrige Nebenkostenvorauszahlung

Lockt der Vermieter mit Falschangaben löst das keinen Anspruch auf Schadenersatz für zu niedrige Nebenkostenvorauszahlung aus.

Der Fall:

Ein Vermieter hatte eine leere Wohnung und suchte einen neuen Mieter. Um das zu fördern wollte er dass seine Wohnung für insgesamt unter € 500,00 auf dem Markt ist. Die Grundmiete fließt in seine Kasse. Die Nebenkostenvorauszahlung ist für ihn hingegen nur Durchlaufpfosten. Daher wollte er bei der Grundmiete keine Abstriche machen und machte stattdessen bewusst zu niedrige Angaben zu den Nebenkosten. So fand er einen Mieter. Wenn auch nur für zwei Monate, denn dann zog der Mieter schon wieder aus.

Nachdem dieser wieder ausgezogen war, staunte er nicht schlecht, als er € 214,00 an Nebenkosten nachzahlen sollte. Diese Summe verlangte er von seinem ehemaligen Vermieter als Schadenersatz für zu niedrige Nebenkostenvorauszahlung ersetzt. Dieser habe gelogen und dafür müsse er bezahlen.

Um die Klage überhaupt führen zu können beantragte er Prozesskostenhilfe. Diese wird aber nur gewährt, wenn die Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

Die Entscheidung:

Beim zuständigen Amtsgericht scheiterte der Mieter schon in dem Verfahren zur Prozesskostenhilfe. Gegen diese Entscheidung ging er weiter zum Landgericht Berlin wo die Sache unter dem Aktenzeichen 65 T 108/18 bearbeitet. Auch hier aber bekam er nicht was er wollte.

Das Verhalten des Vermieters war nicht in Ordnung. Schadenersatz kann man aber nur dort verlangen, wo es einen Schaden gab. Der Mieter hat unzweifelhaft das bezahlen sollen, was er verbraucht hat. Einen Schaden hat er daher gar nicht erlitten. Von daher hätte die Klage scheitern müssen, so dass die Kosten dafür nicht vom Staat zu tragen sind.

Schadenersatz für zu niedriege Nebenkostenvorauszahlung gibt es also nicht

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