Rücktritt von einem Vertrag mit Pflegeverpflichtung durch Nahestehenden.

Rücktritt von einem Vertrag mit Pflegeverpflichtung durch Nahestehenden. Notwendigkeit einer Leistungsaufforderung.

 

Der Fall:

Nachdem er schwer erkrankt war, übertrug ein Bruder das Eigentum an einem Grundstück seiner Schwester. Im Gegenzug räumte diese ihm ein lebenslanges Wohnrecht in bestimmten Räumen ein und versprach ihm ihn zu pflegen.

In den Rest zog sie mit ihrer Familie ein. Die nun vorhandene Nähe sorgte aber zu einer Veränderung im Verhältnis der Geschwister. Es gab immer Streit mehr zwischen den beiden und irgendwann stellte die Schwester die Pflegeleistungen ein. Der Bruder wollte sich das nicht gefallen lassen und trat vom Vertrag zurück. Die Schwester aber war nicht bereit das Grundstück wieder rauszurücken.

Daher verklagte der Bruder seine Schwester. Er behauptete dabei auch von seiner Schwester genötigt und bedrängt worden zu sein, Miete zu zahlen, obwohl ein kostenfreies Wohnrecht vereinbart war.

Die Entscheidung:

Nachdem der Bruder zunächst erfolglos war, verfolgte er die Sache bis zum Bundesgerichtshof weiter. Der gab dem Streit das Aktenzeichen V ZR 30/20.

Die ersten beiden Instanzen warfen dem Bruder vor keine konkreten Pflegeleistungen gefordert zu haben. Er hätte seiner Schwester sagen müssen, was er erwarte und hätte sie hierzu auffordern müssen. Tatsächlich verlangt das Gesetz bei einem Vertrag in dem sich beide Seiten verpflichten, dass, sollte eine Seite unzufrieden sein, sie die andere zunächst auffordern muss ihren Pflichten nachzukommen. Der BGH hat das auch nicht verneint, hielt es hier aber nicht für nötig.

Der Bruder nämlich wollte das Grundstück nicht nur zurück, weil die Pflegeleistungen nicht erbracht wurden. Die Änderung der persönlichen Verhältnisse sind eine sogenannte Veränderung der Vertragsgrundlage. Er hattte seiner Schwester seine Versorgung deshalb anvertraut, weil sie als nahe Verwandte besonderes Vertrauen genoss. Als sie dieses nicht rechtfertigte, musste sich dies auf das Vertragsverhältnis auswirken.

Wenn irgend möglich, besteht beim Wegfall der Vertragsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an die neuen Verhältnisse. Kann eine Veränderung den neuen Verhältnissen aber nicht gerecht werden, kann man einen Vertrag auch ganz aus der Welt schaffen. Ein solcher Fall liegt hier vor.

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