Rückforderung von Nebenkosten wenn Vermieter nicht abrechnet.

Rückforderung von Nebenkosten wenn Vermieter nicht abrechnet. Kommt drauf an ob das Mietverhältnis noch besteht.

 

Der Fall:

Ein Vermieter kümmerte sich nicht so wie er das tun sollte. Die gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen rechnete er nicht ab. Da er hier über ander´ Leut Gelder verfügt, ist er diesen gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Im Mietrecht ist das die bekannte Nebenkostenabrechnung. Ergibt sich aus dieser, dass der Mieter weniger verbraucht hat, als er durch die Nebenkostenvorauszahlung geleistet hat, muss ihm der Vermieter den Unterschiedsbetrag zurückzahlen.

Hier aber ist es seitens des Vermieters beim bloßen müssen geblieben. Der hat nämlich in einer Mietzeit vom etwa fünf Jahren kein einziges mal die Nebenkostenabrechnung gemacht. Nach etwa drei Jahren forderte der Mieter ihn das erste Mal hierzu. Als aber weiterhin nichts kam, stellte er die Mietzahlungen ein.

Das war im Jahr 2016. Im April 2017 zog der Mieter dann aus. Der Vermieter wollte von ihm nun die nicht bezahlte Miete für mehrere Monate haben. Dagegen wandte sich der Mieter mit einem behaupteten Anspruch auf Rückzahlung aller Nebenkostenvorzahlungen. Schließlich ging die Sache zu Gericht.

Die Entscheidung:

Die Sache ging zum Bundesgerichtshof, der den Streit unter dem Aktenzeichen VIII ZR 52/20 führte und das Urteil des Landgerichts aufhob. Selbst konnte er den Streit nicht entscheiden, da hierfür noch ein paar Tatsachen geklärt werden mussten. Das kann der BGH nicht machen, da dieser sich nur mit juristischen Fragen beschäftigen darf.

Dem Landgericht gab der BGH für dessen Überlegungen aber Hinweise mit. Das LG hatte die Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung und damit die von diesem vorgenommene Aufrechnung anerkannt. Der BGH sah einen Rückzahlungsanspruch aber nur bezüglich der Vorauszahlungen aus dem letzten Kalenderjahr des Mietverhältnisses. Solange das Mietverhältnis besteht, kann der Mieter durch Zurückbehaltung Druck auf den Vermieter ausüben, damit der die Abrechnung macht.

Diese Möglichkeit steht einem Rückforderungsanspruch entgegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Mieter tatsächlich zurückbehalten hat. Für die Jahre für die er über die Zurückbehaltung Druck ausüben hätte können, oder ausgeübt hat, besteht kein Rückzahlungsanspruch. Nur für die Jahre für die das nicht möglich war, kann der Mieter die Rückzahlung aller Vorauszahlungen verlangen. Das gilt hier nur für 2016, da der Mieter ja in 2017 keine Mieter mehr zahlen musste. Damit konnte er nicht den maximalen Druck aus 12 Monaten ausüben, sondern nur für Januar bis April.

Der Mieter hätte also früher aktiv werden und die Mieten einbehalten müssen.

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