Risikoaufklärung vor einer Operation

Zur Verwendung der Umschreibung „vereinzelt“ in der Risikoaufklärung vor einer Operation
Der Fall:

Nach einer Operation hatte es Komplikationen gegeben. Operiert wurde ein Oberarmbruch, der auch nach der OP leider nicht verheilte.

Grund war ein Problem das in der Risikoaufklärung vor der Operation auch benannt worden war. Die Wahrscheinlichkeit wurde als „vereinzelt“ angegeben.

Hier aber ist es ebenso gekommen und so musste unser Patient nochmal unters Messer. Immerhin heilte der Bruch danach aus.

Der Patient verlangte Schmerzensgeld wegen der zweiten Operation, weil sich herausgestellt hatte,  dass die Wahrscheinlichkeit für die eingetretene Komplikation bei immerhin 20% liegt. Das war dem Patienten zu viel um es mit „vereinzelt“ beschreiben zu können.

Das Urteil:

Das Landgericht hat dem Kläger den Anspruch auch zugestanden. Der Kläger hat das nicht akzeptiert und so hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter dem Zeichen 8 U 219/16 zu entscheiden.

Auch dieses Urteil dürfte dem Kläger aber nicht gefallen haben. Er konnte dem Krankenhaus keinen Fehler bei der Durchführung der gewählten Behandlungsmethode nachweisen. Da aber auch die vorhandenen Alternativen ein vergleichbares Risiko haben, liegt auch in der Wahl der Behandlungsmethode kein Fehler.

Das OLG hat daher untersucht, ob die Aufklärung unzureichend war. Konkret ging es darum, ob bei einem Risiko für einen Fehlschlag von 20% die Beschreibung vereinzelt nicht doch untertreibt.

Das aber hat das OLG nicht so gesehen.

Dabei hatte es sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob die Normen des MeDRA (Medical Dictionary for Regulatory Activities) bei einer Risikoaufklärung vor einer Operation Anwendung finden. Bei MeDRA handelt es sich um ein internationales Abkommen zur Benennung von Risiken von Medikamenten. Da kann man natürlich schon auf die Idee kommen die Regeln auch auf andere medizinische Zusammenhänge anzuwenden.

Auf der anderen Seite muss man aber sehen, dass, wenn diese Regeln auch hier hätten gelten sollen, die Staaten das so beschlossen hätten. Daher hat das OLG den Begriff „vereinzelt“ am allgemeinen Sprachgebrauch gemessen und bewegt sich hiermit auch auf der Linie des BGH.

Was aber bedeutet „vereinzelt“ im allgemeinen Sprachgebrauch? Nun, das Gericht sagt, dass „vereinzelt“ zumindest weniger ist als „häufig“. So hielt es das Risiko von der Beschreibung für mit umfasst.

Letztlich aber ist diese Entscheidung eine Pi-mal-Daumen-Geschichte. Man kann es so sehen oder auch anders. Diese Frage kann man nicht empirisch lösen und sie bleibt immer einer Schätzung vorbehalten. Derjenige der schätzt ist nun mal der Richter.

Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Risikoangabe in Prozent in einer Risikoaufklärung vor einer Operation nicht nötig ist.

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