Risiko Bällchenholen? Haftung für Verletzung eines Hundes

Beim Spiel mit einem Hund gab es einen Unfall. Daher stellt sich die Frage nach der Haftung für die Verletzung eines Hundes beim Apportieren.
Der Fall:

Eine Frau erwarb einen jungen Hund. Zu dessen ersten Geburtstag kam der ehemalige Lebensgefährte vorbei und schenkte dem Hund einen Ball. Später ging er mit Hund und Ball spielen. Dabei kam es zu einer Verletzung des Hundes, so dass die Frage der Haftung auftauchte.

Schon der Name der Rasse des Hundes „Retriever“ weist darauf hin, wie das Spiel ablief. Der Mensch wirft den Ball und der junge Hund rast mit einem Affenzahn hinterher um ihn zurückzuholen. Dabei versuchen Hund den Ball gern bereits in der Luft zu fangen.

Dieser Hund sprang aber höher als es für ihn gut war. Als er nämlich wieder runter kam, landete er zunächst allein mit einer der hinteren Pfoten. Diese hielt das Gewicht nicht aus und brach.

Die Hundehalterin wollte von dem Spieler nun Schadenersatz in Höhe von € 18.000,00. Diesen Schaden habe sie in Höhe von Behandlungskosten und entgangenem Gewinn erlitten, weil der Hund zur Zucht nicht mehr geeignet sei.

Der ehemalige Lebensgefährte wollte aber nicht zahlen. So kam es zum Verfahren.

Das Urteil:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt, wo der Streit mit dem Aktenzeichen 6 U 166/18 weiterging, kam zum selben Ergebnis. Eine Haftung für die Verletzung eines fremden Hundes besteht nur ausnahmsweise. Hierfür hat es mehrere Gründe angeführt.

Zum einen haftet der Spielende nur, wenn er den Hund einem besonderen Risiko ausgesetzt hat. Dafür hätte er mit ihm zum Beispiel etwas machen müssen, dass für Hunde ungewöhnlich ist. Bei einem einjährigen Hundwird das in einem solchen Fall wohl keiner ernsthaft behaupten. Ganz besonders bei einer Rasse die geschaffen wurde um Dinge zurückzuholen (englisch „retrieve“).

Außerdem gilt bei Fällen, auf die ein „shit happens“ passt, dass für sie der Tierhalter haften muss. Es ist dessen allgemeines Lebensrisiko, wenn er eine Entscheidung trifft, die dann zu einem Schaden führt. Die Entscheidung den Hund zum Spielen zu lassen hatte sie selbst getroffen. Es lag ja kein „dognapping“ vor.

Dies gilt übrigens genauso für menschliche Verletzungen. Verletzt sich ein Mensch, etwa weil er beim Sport springt, dann auf dem Fuß eines anderen Spieler landet, umknickt und sich das Gelenk verknackst hat er die Entscheidung zum Sport selbst getroffen und die damit einhergehenden Risiken akzeptiert. Er kann den Mitspieler dann nicht verantwortlich machen. Einen Hund besser zu stellen als einen Menschen sah das Gericht nicht als angebracht an.

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