Recht auf Einhaltung der Regeln in benachbarten Bebauungsplangebiet

Recht auf Einhaltung der Regeln in benachbarten Bebauungsplangebiet. Kein Nachbaranspruch bei Grundstück an Grenze.

 

Der Fall:

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Spielhalle. Hier war der Vermieter einverstanden und die Räume in denen sie betrieben werden sollte waren sein Eigentum. Allerdings waren da Nachbarn und die hatten was gegen eine Spielhalle.

Daher waren diese nicht erfreut als das zuständige Bauamt die Genehmigung zum Betrieb der Halle erteilte. Das Amt war über diese Nutzung zwar selbst nicht erfreut. Da aber alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist, haben sie die Spielhalle genehmigen müssen.

Hintergrund war der Bebauungsplan der für das betreffende Grundstück galt. Er sah ein Mischgebiet vor. Anders als bei einem reinen Wohngebiet, wo fast nur gewohnt werden darf, oder einem reinen Gewerbegebiet, wo fast nur gearbeitet werden darf, bedeutet Mischgebiet, sie werden es sich denken, dass eine Mischnutzung vorgesehen ist. Um das nicht ausarten zu lassen sind aber nur solche Betriebe erlaubt, die keine große Belastung darstellen und der Versorgung der drumherum wohnenden Bevölkerung dienen.

Nun gingen die Nachbarn gegen die Genehmigung vor. Sie meinten unter anderem, dass die Spielhalle nicht dem Bebauungsplan entsprach und sie einen Anspruch darauf hätten, dass der Plan eingehalten wird. Allerdings lagen deren Grundstücke auf der anderen Straßenseite und genau diese Straße stellte die Grenze zweier Bebauungsplangebiete dar.

Die Entscheidung:

Das zuständige Verwaltungsgericht hat zunächst einmal die sofortige Vollziehung der Genehmigung ausgesetzt. Es hat die Eröffnung der Spielhalle also zumindest für so lange verhindert, bis es die Zeit hat über die Sache ordentlich zu entscheiden. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht Bremen zum Aktenzeichen 1 B 93/21.

Es wies die Beschwerde des Spielhallenbetreibers zwar zurück, nicht aber weil die Nachbarn einen Gebietserhaltungsanspruch hätten und um diesen geht es uns in diesem Beitrag. Einen Anspruch darauf, dass in einem Gebiet für das ein Bebauungsplan gilt die Regeln dieses Planes eingehalten werden haben nur die, die als Nutzer eines anderen Grundstücks in diesem Gebiet betroffen sind. Sei es etwa als Bewohner, Gewerbetreibender oder Grundstückseigentümer. Liegt ein Grundstück außerhalb dieses Gebietes besteht der Anspruch aber auch dann nicht, wenn man als direkter Nachbar mehr betroffen ist als bei einem Grundstück am anderen Ende des Bebauungsplangebietes.

Ein Recht auf Einhaltung der Regeln in benachbarten Bebauungsplangebiet gibt es hingegen nicht.

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