Räum – und Streupflicht auf einem Parkplatz

Jeder Winter bringt Streit über die Sicherung der Wege mit sich. Diesmal ging es um die Räum – und Streupflicht auf einem Parkplatz.

Der Fall:

Eine Postbotin war auf einem E-Bike unterwegs um Ihrer Arbeit nachzugehen. Ihr Weg führte sie dabei über einen Parkplatz. Dieser war Großteils mit Schnee bedeckt und glatt. Die Stellplätze der Autos aber waren frei. Man konnte sein Auto vom Haus aus gefahrlos erreichen. Umgekehrt war das genauso.

Die Verhältnisse waren so, dass die Postbotin erkennen konnte, dass der Parkplatz wegen Glätte gefährlich war. Sie fuhr trotzdem weiter und so passierte was passieren musste: Sie glitt mit dem Rad aus, stürzte und verletzte sich. Die Verletzungen waren nicht ohne. Das Steißbein, das Becken und ein Knie waren in Mitleidenschaft gezogen. Ihrer Arbeit konnte sie für vier Wochen nicht mehr nachgehen.

Da der Parkplatz nicht geräumt war wollte sie vom Eigentümer ein Schmerzensgeld von € 1.000,00. Der war der Meinung die Fahrfläche des Parkplatzes nicht freihräumen zu müssen. Die Räum – und Streupflicht auf einem Parkplatz gelte nur dort, wie die Leute zu Fuß unterwegs wären.

Das Urteil:

Das Amtsgericht Augsburg schickte sie aber ohne Schmerzensgeld nach Hause. Es ist der Meinung, dass ein Parkplatz nicht so gegen Glätte gesichert sein muss, dass auf ihm gar nichts passieren kann. Die Räumpflicht ist hier nicht in dem Maße gegeben wie auf einem Gehweg. Es reicht also aus, wenn man ihn zu dem benutzen kann wofür er gedacht ist. Nämlich für das Abstellen von Autos. Das beinhaltet natürlich auch, dass man sein Fahrzeug sicher erreichen und verlassen kann. Zum Drüberradeln muss der Parkplatz nicht herhalten.

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Link zur Pressemitteilung des Gerichts: