Privates aber genehmigtes Parkverbotsschild als Stolperfalle

Bei einem Unfall durch privates aber genehmigtes Parkverbotsschild als Stolperfalle stellt sich die Frage wer haftet. Staat oder privater Schilderaufsteller?

Der Fall:

Muss jemand in einer verkehrsreichen Straße umziehen oder als Handwerker dort arbeiten ist es lästig bei jeder Anfahrt einen neuen Parkplatz suchen zu müssen. Es vereinfacht die Aufgabe doch sehr, wenn man sich direkt vor dem Haus einen Parkplatz nur für sich reservieren kann. Ob man an einer Straße halten darf oder nicht entscheidet aber nicht der Handwerker oder der der umzieht. Das zu entscheiden ist öffentliche Aufgabe.

Zum Glück sind unsere Verwaltungen in aller Regel doch recht entgegenkommend und so stimmen sie in solchen und ähnlichen Fällen doch meist einer Einrichtung einer solchen zeitlich beschränkten Parkverbotszone zu. Allerdings richtet die Behörde das Verbot nicht selbst ein. Sie erlaubt dem Antragsteller nur dies selbst zu tun. Die Schilder muss daher der Handwerker aufstellen.

Diese Schilder stehen dann meist in mobilen, schwarzen Füßen. Sie halten das Schild, weil ein am Boden liegendes Schild nunmal wenig Wirkung zeigen würde. Über diese Ständer aber stolperte eines Tages eine Passantin, so dass ein privates aber genehmigtes Schild als Stolperfalle fungierte.

Die Passantin verletzte sich ernsthaft und verlangte von dem Unternehmen Schadenersatz, das die Schilder aufgestellt hatte. Das aber wollte nicht bezahlen. Es argumentierte, dass es die Entscheidung staatlicher Stellen ausgeführt hat und daher der Staat zahlen müsse.

So mussten die Gerichte entscheiden.

Das Urteil:

Die Entscheidung  fällte letztlich das Oberlandesgericht Karlsruhe zum Aktenzeichen 7 U97/16. Es stellte auf den Zweck des Halteverbots ab und der lag nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse des Handwerkers bzw. des Umziehenden. Dieser war daher nicht im staatlichen Auftrag unterwegs. In einem solchen Fall haftet der Unternehmer für sein privates aber genehmigtes Parkverbotsschild als Stolperfalle.

Etwas anderes könne aber gelten, wenn das Unternehmer öffentlich tätig ist, wie zum Beispiel bei einer öffentlichen Baustelle.

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