Ist eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk?

Bei Bauwerken gilt eine verlängerte Verjährungsfrist für Mängel. Aber ist eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk?
Das Problem:

Eine Photovoltaikanlage zu errichten bedarf des Einsatzes von Baumaterial und Handwerkern. Aber ist es deswegen ein Bauwerk? Wichtig ist diese Frage für die Verjährung. Bei Bauwerken beträgt diese fünf Jahre ab Abnahme. Ist eine Photovoltaikanlage jedoch kein Bauwerk, verjähren Mängelansprüche bereits nach zwei Jahren.

Im vorliegenden Fall hatte ein Investor ein Bürogebäude zu einem Studentenwohnheim umgestaltet. Dabei kam es zu weit reichenden Umbauarbeiten. So wurde das Gebäude etwa vollständig entkernt und im Inneren komplett neu aufgebaut. Im Rahmen dieser Umbauarbeiten integrierte der Bauherr eine Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes. Nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist tauchten Mängel auf. Für deren Geltendmachung stellte sich die Frage: Ist eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk?

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17 mit dieser Frage zu beschäftigen. Dabei hat er die eigentliche Frage nicht beantwortet. Er hat sich nämlich nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage an sich ein Bauwerk darstellt.

In dem genannten Fall hat es ein Bauwerk angenommen und entschieden, dass Mängelrechte noch nicht verjährt gewesen waren. Entscheidendes Merkmal war für den BGH hier aber, dass die Photovoltaik im Rahmen der umfangreichen Umbauarbeiten installiert worden war.

Als Bauwerk seien auch Umbauarbeiten zu betrachten, die an einem bereits errichteten Bauwerk vorgenommen werden, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. Der Grund für die Annahme eines Bauwerks ist hier daher die Integration der Photovoltaikanlage im Rahmen der umfangreichen Umbauarbeiten.

Hinweis:

Es liegt nahe anzunehmen, dass, hätte der Bauherr lediglich eine Photovoltaikanlage installiert, der Bundesgerichtshof hier kein Bauwerk gesehen hätte. Die wesentliche Bedeutung der Errichtung allein der Photovoltaikanlage dürfte für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes nicht die notwendige Rolle spielen. Mit letzter Sicherheit ist die Sache jedoch nicht entschieden.

Die Abgrenzung zwischen Bauwerk und nicht Bauwerk ist schwierig. Hier fehlen uns als Rechtsanwendern objektive Kriterien. Die Rechtsprechung hat die Fragen meist am Einzelfall entschieden. Der Bundesgerichtshof hat lediglich darauf abgestellt, ob die Gründe, die den Gesetzgeber zur Verlängerung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken veranlassten, im Einzelfall gegeben sind.

Die Motivation des Gesetzgebers lag in der Erkenntnis, dass bei Bauwerken Mängel oftmals nicht innerhalb der kürzeren Verjährungsfrist auftreten. Diese besonderen Schwierigkeiten sollen nicht zu einer Bevorzugung des Bauunternehmers führen, sodass die Regelung zum Schutz von Bauherren eingeführt worden ist.

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