Pflichtteilsberechtigter beim Notartermin

Pflichtteilsberechtigter beim Notartermin. Er darf zwar dabei sein, darf aber nicht zu viele Termine ablehnen.

 

Der Fall:

Nach einem Todesfall gab es eine Erbin und zumindest einen Pflichtteilsberechtigten, also den Ehegatten oder einen Abkömmling des Erblassers, den dieser enterbt hatte. Zwischen einem Pflichtteilsberechtigten und der Erbin gab es dann Streit. Hintergrund ist, dass ein Pflichtteilsberechtigte Ansprüche gegen den Erben hat. Diese sind in Form einer Geldzahlung zu leisten. Nun muss ein Anspruchssteller, hier also der Pflichtteilsberechtigte, aber einen genauen Geldbetrag fordern und das ist in einer solchen Situation nicht einfach.

Um ausrechnen zu können wie hoch sein Anspruch ist, muss er nämlich den Wert des Nachlasses kennen. Sein Anspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den bestimmt das Gesetz in Form eines Bruchteils des Erblasservermögens. Nun kennt der Pflichtteilsberechtigte das Vermögen aber in der Regel nicht. Er hat auch keinen Anspruch gegen andere auf Auskunft. Keine Bank oder Versicherung würde ihm daher Fragen zum Vermögen des Verstorbenen beantworten.

Der einzige, der alle Infos hat ist der Erbe. Der wiederum hat kein Interesse alle Vermögenswerte anzugeben. Dann nämlich steigt der Betrag, den er auszahlen muss. Daher gibt das Gesetz dem Berechtigten einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar. Diesen Anspruch hat der Pflichtteilsberechtigte hier auch erfolgreich eingeklagt.

Dieses Urteils umzusetzen war aber nicht so leicht. Es gibt den Anspruch, dass ein Pflichtteilsberechtigter beim Notartermin dabei sein darf. Hier wollte der Pflichtteilsberechtigte seinen Anwalt dabei haben weswegen die ersten vom Notar vorgeschlagene Termin scheiterten. Der nämlich schlug zunächst einen Termin mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen vor. Da aber war der Anwalt in Urlaub.

Der Pflichtteilsberechtigte bat den Notar dann drei Termine mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vorzuschlagen. Der aber wollte nicht. Es kamen nur zwei Terminvorschläge bei denen die vier Wochen nicht eingehalten waren. Darum lehnte der Pflichtteilsberechtigte auch dies ab. Weitere sechs Terminvorschläge für den Herbst 2020 lehnte er schließlich ab, weil er meinte es sei ihm nicht zumutbar während einer Pandemie mit so vielen Leuten in einem Raum zusammenzukommen.

Dass er selbst insgesamt neun Termine abgesagt hatte hielt den Pflichtteilsberechtigten nicht davon ab ein Zwangsgeld gegen die Erbin wegen fehlender Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu beantragen.

Die Entscheidung:

Das zuständige Landgericht verhängte ein solchen Zwangsgeld. Hiergegen wehrte sich die Erbin. So hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 10 W 29/21 zu entscheiden. Es lehnte das Zwangsgeld ab.

Es stellte klar, dass ein Pflichtteilsberechtigter beim Notartermin zwar dabei sein darf, er aber hier zu einer erhöhten Kooperationsbereitschaft verpflichtet sei. Daher war der Verweis auf die Pandemie nicht ausreichend. Auch gibt es keine Regel wonach ein Vorlauf von vier Wochen verpflichtend sei. Der Notar müsse zwar auf die Interessen des Pflichtteilsberechtigten Rücksicht nehmen, ein pauschaler Vorlauf von vier Wochen ergibt sich daraus aber nicht.

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Beitrag erstellt von RA Sebastian Krieger