Pflichtteil: Frist bei Schenkung mit Nießbrauch und Rückforderungsrecht

Pflichtteil: Frist bei Schenkung mit Nießbrauch und Rückforderungsrecht. Muss Beschenkter zurückleisten?

Der Fall:

Eine alte Dame war verstorben. Sie hinterließ mehrere gesetzliche Erben. So hatte sie einen Sohn und zwei Töchter bekommen. Eine der Töchter war noch vor ihrer Mutter verstorben, hatte vorher aber selbst einen Sohn geboren. Ein Testament oder einen Erbvertrag hatte die Erblasserin nicht errichtet. Es galt also die gesetzliche Erbfolge. An die Stelle verstorbenen Tochter trat daher deren Sohn. Er wurde Erbe nach seiner Oma.

Der Erblasserin hatte ein bebautes Grundstück gehört, das sie zu Lebzeiten ihrem Sohn geschenkt hatte. Das Haus hatte zwei Wohnungen. Im Schenkungsvertrag ließ sich die Erblasserin an einer der Wohnungen ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Außerdem stand im Vertrag, dass der Sohn das Geschenk unter bestimmten Bedingungen zurückgeben müsse. Demnach konnte die alte Dame die Rückübereignung verlangen, wenn der Sohn die Immobilie ohne Zustimmung seiner Mutter belastet oder veräußert. Auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes sollte die Mutter das Recht erhalten die Schenkung zurückzuverlangen.

Dazu kam es aber nicht. Die alte Dame verstarb. Der zum Erben gewordene Enkel wollte nun den Wert des Hauses bei Berechnung der Erbmassen berücksichtigt wissen. Als gesetzlicher Erbe ist der Enkel auch Pflichtteilsberechtigter. Das Gesetz gibt Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit Schenkungen zur Erbmasse zu ziehen, wenn der Erbfall innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung eintritt. Dabei muss der Erbe aber nicht tatsächlich auf den Pflichtteil beschränkt sein. Das wäre der Fall, wenn er enterbt worden wäre oder unter Umständen, wenn er ausgeschlagen hätte. Es reicht aus, wenn er den Pflichtteil in einem solchen Falle beanspruchen könnte. Das wäre hier der Fall. Der Enkel hatte aber das Problem, dass zwischen diesen beiden Ereignissen zwölf Jahre lagen.

Er war nun der Meinung die Frist habe gar nicht zu laufen begonnen, weil der Beschenkte nicht vollumfänglich Eigentümer geworden war. Dies, weil die Oma ja ein kostenfreies Wohnrecht hatte und ein Rückforderungsrecht. Da der beschenkte Sohn hier nicht mitmachen wollte, wurde die Sache ein Fall für die Gerichte.

Die Entscheidung:

Endgültig entschieden hat den Rechtsstreit das OLG Zweibrücken, das der Sache das Aktenzeichen 5 U 50/19 gegeben hat. Es gab dem beschenkten Sohn Recht. Das Wohnrecht bezog sich nur auf einen Teil des Hauses. Das aber reicht nicht aus um den Beginn der Frist zu verhindern. Dies gilt auch für das Rückforderungsrecht, da es vom Verhalten des Beschenkten abhängig war.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil