Pflichten des Nachlassgerichts bei der Erbenermittlung
Pflichten des Nachlassgerichts bei der Erbenermittlung. Kein Erbenermittler und umfassende Abfrage Standesämter nötig.
Der Fall:
Manchmal verstirbt jemand, ohne dass ein Verwandter das mitkriegt. Hat der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag gemacht, dann werden die Verwandten zu denen der Kontakt so weit abgerissen war, dass sie vom Versterben des Erblassers gar nichts mitbekommen haben zu Erben. Nur, da sie nichts davon wissen, können sie das Erbe nicht antreten.
Stellt man fest, dass jemand zu Tode gekommen ist, erfolgt eine Meldung an das Nachlassgericht. Dessen Aufgabe ist es unter anderem sich auf die Suche nach möglichen Erben zu machen. Besteht für den Erblasser kein Eintrag im zentralen Testamentsregister, hat es selbst kein Testament in der Verwahrung und hat es auch sonst keine Kenntnis von einem Testament, dann muss es sich auf die Suche nach Verwandten machen. Im zentralen Nachlassregister werden alle öffentlichen Testamente geführt.
Im heutigen Fall gab es kein Testament eines Erblassers. Das Nachlassgericht machte sich also auf die Suche nach erbberechtigten Verwandten. Dabei war es auch mehrfach erfolgreich. Allerdings haben alle ermittelten Erben ausgeschlagen. Daraufhin hatte das Gericht den Fiskus, also das betroffene Bundesland zum Erben erklärt.
Später stellte sich heraus, dass da doch noch einen Vewandten war, den das Gericht aber nicht gefunden hatte. Da der Fiskus aber das Erbe schon angetreten hatte, konnte er nicht mehr Erbe werden. Er verlangte daher Schadenersatz, weil das Nachlassgericht seiner Meinung nach nicht gründlich genug gearbeitet hatte. So hätte es einen professionellen Erbenermittler beauftragen müssen und Erkundigungen bei den Standesämtern all der Orte einholen müssen, wo der Erblasser im Laufe seines Lebens gewohnt hatte.
Ob ein Anspruch auf Schadenersatz besteht hängt davon ab, ob das Nachlassgericht eine Pflicht verletzt hat, die ihn hätte schützen sollen.
Die Entscheidung:
Die Sache ging vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 11 U 65/19 zu Ende. Es konnte keinen Fehler des Nachlassgerichts erkennen. Dabei machte es deutlich, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Ohne ausreichende Hinweise, dass die Beauftragung eines Erbenermittlers und die Abfrage der Standesämter erfolgversprechend gewesen wären, musste das Gericht diese Maßnahmen nicht ergreifen.