Patientenverfügung contra Zwangseinweisung.

Patientenverfügung contra Zwangseinweisung. Grenzen der Selbstbestimmung im Vorsorgefall.

Der Fall:

Hier hatte jemand im Rahmen einer Patientenverfügung Vorsorge für den Fall treffen wollen, dass er nicht mehr in der Lage wäre selbst zu entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden sollte oder nicht. In der Patientenverfügung widersprach er „jeder Zwangsbehandlung egal mit welchen als Medikamenten bezeichneten Stoffen“. Auch wollte er nicht in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Deshalb schrieb er weiter es sei eine „Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung strikt und verbindlich und unter allen Umständen zu unterbinden.“

Später jedoch stellte man fest, dass der Betroffene anderen gegenüber gefährlich wurde. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass er ein sexuell enthemmtes und aggressives Verhalten zeigte. Die zuständige Gemeinde wollte ihn daher doch in eine geschlossene psychiatrische Anstalt einweisen, wo er mit Medikamenten behandelt werden sollte. Eine solche Entscheidung kann aber nur ein Richter treffen und so kam die Sache zum zunächst zuständigen Amtsgericht.

Die Entscheidung:

Dem Amtsgericht lag die Patientenverfügung vor und so hieß es Patientenverfügung contra Zwangseinweisung. Es erlaubte der Gemeinde die Einweisung. Damit war der Betroffene aber, wie schon bei Errichtung der Patientenverfügung, nicht einverstanden. Er brachte die Sache zum Landgericht Osnabrück.

Dort wurde sie in insgesamt drei Aktenzeichen geführt, nämlich 4 T 8/20, 4 T 9/20 und 4 T 10/20. Das Landgericht sah die Sache aber genauso wie das Amtsgericht. Mit einer Patientenverfügung kann man nur für den Fall vorsorgen treffen, dass man sich nicht mehr selbst äußern kann, wenn es einmal soweit ist, oder man nicht mehr in der Lage ist sich überhaupt eine Meinung zu bilden. Es ermöglicht jedoch nicht die Wahrnehmung von Rechten, die man auch dann nicht hätte, wenn man sich selbst äußern könnte.

Die Tatsache, dass der Betroffenen aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage war für sich selbst zu entscheiden gab ihm nicht das Recht andere zu gefährden. Selbst wenn er noch so gesund gewesen wäre selbst über eine Einweisung zu entscheiden, hätte man ihn zwangseinweisen können. Der Schutz anderer wiegt schwerer.

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