Parken in fremder Zufahrt kann teuer werden

Parken in fremder Zufahrt kann teuer werden. Wenn der Berechtigte das Auto entfernt und es dabei beschädigt wird, zahlt man selbst.

Das Problem:

Stellen Sie sich vor Sie kommen nach Hause und wollen durch die Einfahrt zum Hof zu Ihrer dort gelegenen Garage fahren. Sie können die Einfahrt aber nicht nutzen, weil dort ein fremdes Auto abgestellt ist. Es ist unverschlossen aber ohne Zündschlüssel. Einen Zettel mit einer Telefonnummer oder einen anderen Hinweis wem das Auto gehört, warum es da steht oder wann der Fahrer zurückkommt ist nicht vorhanden.

Daher stellen Sie den Schalter des Automatikgetriebes auf N und schieben das Auto beiseite. Es ist zwar nicht Ihres, aber Sie wollen nach Hause und müssen dafür zu Ihrer Garage. Da der Zündschlüssel nicht steckte ist dabei aber leider das Getriebe kaputt gegangen. Der Halter des Fahrzeugs verlangt nun von Ihnen Ersatz des Schadens und verklagt Sie darauf.

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht in München ist der Meinung, dass Sie den Schaden nicht ersetzen müssen. Zu dieser Entscheidung kam es am 13.06.2018, Az.: 132 C 2617/18. Einen so entstandenen Schaden müsste der Bewohner des Hauses nur dann ersetzten, wenn das Wegschieben des Autos rechtswidrig gewesen wäre. Dadurch, dass der Bewohner des Hauses seine Garage nicht erreichen konnte, hat der andere ihn in seinem Besitzrecht gestört. Gegen solche Störungen darf man, auch mit Gewalt, vorgehen. Zwar muss man dabei die Kirche im Dorf lassen, aber einen Verstoß gegen das sogenannte Übermaßverbot konnte das Gericht nicht erkennen. Dies deshalb, weil man als Nichtfachmann nicht damit rechnen musste, dass ein Automatikgetriebe kaputt gehen könnte, wenn man den Hebel bewegt, ohne dass der Zündschlüssel steckt. Auch musste der Hausbewohner nicht warten bis der andere zurückkommt oder etwa die Kosten eines Abschleppwagens vorstrecken. Er durfte selbst tätig werden solange er mit eigenen Maßnahmen die Situation schneller bereinigen konnte als durch ein Abwarten.

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