OLG Oldenburg: Rücknahmepflicht eines Gebrauchtwagenhändlers trotz gültigen TÜVs

Pressemitteilung vom 03. März 2014

Rücknahmepflicht des Gebrauchtwagenhändlers trotz positiver Hauptuntersuchung

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat, wie zuvor das Landgericht Oldenburg einen Gebrauchtwagenhändler verurteilt, einen nicht verkehrssicheren Pkw zurückzunehmen, obwohl dieser vor dem Verkauf die Hauptuntersuchung durch den TÜV beanstandungsfrei durchlaufen hatte.

Im August 2012 erwarb die Klägerin von dem Beklagten, der einen gewerblichen Autohandel betreibt, einen 13 Jahre alten gebrauchten PKW. Noch am Tag des Fahrzeugkaufs war die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug mit einer sog. „TÜV-Plakette“ versehen worden. Auf der Fahrt nach Hause ging der Motor mehrfach aus. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und musste eine übermäßig starke Korrosion an den Bremsleitungen, Kraftstoffleitungen und am Unterboden feststellen. Tatsächlich war das Fahrzeug nicht verkehrssicher. Der Beklagte verwies zu seiner Verteidigung auf das von ihm eingeholte Ergebnis der Hauptuntersuchung. Danach war der Pkw beanstandungsfrei geblieben. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige war sich sicher, dass dieses Fahrzeug keine TÜV-Plakette hätte erhalten dürfen, weshalb zunächst das Landgericht und nachfolgend der Senat den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Pkw verurteilte.

Der Senat ging davon aus, dass der Beklagte der Klägerin die Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen habe. Er habe bewusst gegen die ihm obliegende Untersuchungspflicht als Gebrauchtwagenhändler verstoßen. Bei Beachtung seiner Untersuchungspflicht wäre ihm die erhebliche Korrosion aufgefallen und er hätte die Klägerin darüber aufklären müssen. Er habe auch nicht gesagt, dass er den verkauften Pkw nur ganz oberflächlichen geprüft und sich allein auf den TÜV verlassen habe.

Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, so der Senat weiter, dass er den PKW noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser das Fahrzeug nicht beanstandet habe. Bedient sich ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu verkaufenden Fahrzeugs, so ist ein Prüfverschulden des Dritten dem Verkäufer zuzurechnen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftragt oder den TÜV. Zwar nehme der TÜV hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet der KFZ-Überwachung wahr. Gleichwohl beinhalte die Überprüfung der Fahrzeugsicherheit durch den TÜV nicht von vornherein und ohne jeden Zweifel die Fehlerfreiheit der Überprüfung.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

(Urteil vom 28. Februar 2014, Aktenzeichen 11 U 86/13, Vorinstanz Landgericht Oldenburg, 3 O 3170/12)