OLG Oldenburg: erhöhte Haftungsquote bei großer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
1. Zur Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des voranfahrenden Fahrzeugs, wenn weder ein Verschulden des Fahrers dieses Fahrzeugs noch ein solches des Fahrers des unter deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier: 200 km/h) nachfolgenden und sodann auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahrenden PKW feststellbar ist.
2. Zur Bedeutung des Anscheinsbeweises bei dieser Fallgestaltung.
OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Zivilsenat, Urteil vom 21.03.2012, 3 U 69/11
§ 17 StVG, BABRiGeschwV
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 45.543,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf einen Betrag von 35.448,94 Euro vom 6. September 2009 bis zum 23. Oktober 2009, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 36.408,89 Euro seit dem 24. Oktober 2009, auf einem weiteren Betrag von 140,54 Euro seit dem 1. Juni 2010 sowie auf einen weiteren Betrag von 8.994,40 seit dem 20. September 2011 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Seiten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn diese nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um den Ersatz von Sachschäden infolge eines Verkehrsunfalls am 5. September 2009 um 23.41 Uhr auf der Bundesautobahn A 33, Richtungsfahrbahn Osnabrück, bei Kilometer 70 im Bereich der Gemeinde Georgsmarienhütte. Für den Unfallort galten keine Geschwindigkeitsbegrenzungen.
2
Der Kläger war mit seinem PKW der Marke Aston Martin Vanquish S mit dem amtlichen Kennzeichen O….seit mehreren Kilometern auf der linken von zwei Fahrspuren mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h unterwegs. Die Höchstgeschwindigkeit dieses Fahrzeugs beträgt 321 km/h. Auf 100 km/h kann der PKW innerhalb von 4,8 Sekunden beschleunigt werden. Das Fahrzeug wurde am 1. September 2009 auf den Kläger zugelassen.
3
Der Beklagte zu 2) war Halter des zu diesem Zeitpunkt von dem Beklagten zu 3) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeugs der Marke Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen O…..Der Beklagte zu 3) fuhr zunächst auf der rechten Spur hinter einem PKW der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen S…. Dieser wurde von dem Zeugen E…. P…. gesteuert.
4
Der Beklagte zu 3) entschloss sich sodann, den vor ihm fahrenden VW Golf des Zeugen P… zu überholen und scherte auf die linke Fahrspur aus. Von hinten näherte sich der Kläger mit seinem Aston Martin. Er lenkte sein Fahrzeug zwischen den Fahrzeugen des Beklagten zu 2) und des Zeugen P… hindurch. Dabei kam es zur Berührung der Fahrzeuge. Der Nissan des Beklagten zu 2) drehte sich infolgedessen und kam schließlich an der Mittelleitplanke entgegen der Fahrtrichtung zum Stehen. Das Fahrzeug des Klägers geriet ins Schleudern, stieß gegen die rechte Leitplanke, drehte sich und kam auf der Fahrbahnmitte quer zur Fahrtrichtung zum Stehen.
5
Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
6
Der Kläger hat behauptet, er habe die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge des Beklagten zu 2) und des Zeugen P… bereits während seines Herannahens beobachtet. Diese seien mit gleicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Erst als er die beiden Fahrzeuge fast erreicht gehabt habe, sei der Nissan unvermittelt ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die Überholspur gewechselt, ohne seine Geschwindigkeit „nennenswert“ erhöht zu haben. Wegen seiner eigenen hohen Geschwindigkeit sei ihm ein unfallvermeidendes Abbremsen nicht mehr möglich gewesen, so dass er sich entschlossen habe, in die Lücke zwischen dem Nissan und dem VW Golf zu fahren. Während der Kläger in der Klageschrift noch behauptet hatte, die Vorderräder des Nissan hätten sich im Zeitpunkt seines Ausweichmanövers etwa in Höhe der Hinterräder des VW Golf befunden, hat er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits unter Vorlage eines von ihm eingeholten Rekonstruktionsgutachtens angegeben, dass die beiden Fahrzeuge in diesem Moment schräg versetzt mit einem Abstand von etwa einer Fahrzeuglänge hintereinander gefahren seien. Aufgrund seiner „relativ hohen“ Geschwindigkeit sei er besonders aufmerksam gewesen, was durch die Art seiner Reaktion belegt werde. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.
7
Zum Schaden an seinem Fahrzeug bezieht sich der Kläger auf ein von ihm eingeholtes Gutachten. Die darin angegebenen Zahlen (u. a. Wiederbeschaffungswert inkl. Umsatzsteuer 169.000,- Euro) sind unstreitig. Der Kläger erwarb im April 2010 ein Ersatzfahrzeug, einen Bentley Continental Supersports.
8
Neben dem Ersatz des Fahrzeugschadens verlangt er den Ersatz von Abschlepp- und Standkosten in Höhe von 1.233,19 Euro sowie eine Unfallkostenpauschale von 20,- Euro. Die Standkosten (11,- Euro pro Tag) seien dadurch entstanden, dass er das beschädigte Fahrzeug erst am 11. November 2009 habe veräußern können.
9
Unstreitig geworden ist im Verlaufe des Rechtsstreits, dass ihm für das von ihm eingeholte Schadensgutachten – von ihm beglichene – Kosten in Höhe von 2.859,82 Euro entstanden sind.
10
Mit Anwaltsschreiben vom 8. Oktober 2009 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung von 149.006,57 Euro Schadensersatz für den Aston Martin bis zum 23. Oktober 2009 auf.
11
Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 verlangte der Beklagte zu 2) von dem Kläger seinerseits Zahlung von 2.372,48 Euro für den an dem Nissan Micra entstandenen Schaden bis zum 9. Oktober 2009.
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Der Kläger hat seinen Klagantrag in erster Instanz mehrfach geändert, nachdem er zunächst einen Ersatz auf Reparaturkostenbasis verlangt hatte.
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Letztendlich hat er beantragt,
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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 137.443,01 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 106.346,81 Euro seit dem 06.09.2009, auf weitere 2859,82 Euro seit dem 08.10.2009, auf 1.233,19 Euro seit dem 11.11.2009 und auf weitere 26.983,19 Euro seit dem 23.06.2011 zu zahlen sowie die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.475,80 Euro freizustellen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, der Beklagte zu 3) habe sich dem VW Golf des Zeugen P… mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 bis 130 km/h genähert und sei mit dieser Geschwindigkeit auf die Überholspur gewechselt. Der Zeuge P… sei nur ungefähr 100 km/h schnell gewesen. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte zu 3) längere Zeit auf der rechten Fahrspur hinter dem Zeugen P… gefahren sei. Vor dem Spurwechsel habe sich der Beklagte zu 3) zunächst davon überzeugt, dass sich kein nachfolgendes Fahrzeug auf der Überholspur befand und sodann den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Es seien bereits 20 bis 25 Sekunden nach dem Spurwechsel verstrichen gewesen, als er etwa die Höhe des VW Golf erreicht habe. In diesem Moment habe er im Rückspiegel das Scheinwerferlicht des sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 280 km/h nähernden Fahrzeugs des Klägers bemerkt, das erst zu diesem Zeitpunkt in den für den Beklagten zu 3) einsehbaren Bereich der Autobahn (Scheitelpunkt der Kurve) gelangt sei. Wenige Momente später sei es bereits zur Kollision gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Fahrzeugtüren des Nissan und des VW Golf auf gleicher Höhe befunden. Der Unfallablauf lasse den Schluss zu, dass der Kläger vorgehabt habe, das Fahrzeug des Beklagten zu 2) rechts zu überholen und dabei den Abstand zwischen dem Nissan und dem VW Golf falsch eingeschätzt habe. Der Unfall sei für den Beklagten zu 3) unvermeidbar gewesen.
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Die von dem Kläger geltend gemachten Gutachterkosten von 2.859,- Euro seien unangemessen hoch. Auch die verlangten Standgebühren seien nicht erforderlich gewesen. Solche könnten allenfalls bis zum 10. September 2009 akzeptiert werden.
19
Der Wiederbeschaffungswert des Nissan Micra belaufe sich auf 1.950,- Euro. Ein Restwert sei nicht anzusetzen. Ein derartiges Fahrzeug werde ausschließlich auf dem Privatmarkt gehandelt. Weiter hat der Beklagte zu 2) – unstreitige – Kosten für ein Schadensgutachten von 347,48 Euro, Ummeldekosten von „pauschal“ 50,- Euro und eine Kostenpauschale von 25,.- Euro geltend gemacht.
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Widerklagend hat der Beklagte zu 2) beantragt,
21
den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.372,48 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2009 zu zahlen.
22
Der Kläger hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Das Landgericht hat den Fahrer des VW Golf, den bereits erwähnten E… P… sowie die Beifahrerin des Beklagten zu 3) als Zeugen vernommen und anschließend ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D… sowie auf die Verhandlungsniederschriften des Landgerichts über die Vernehmung der Zeugen und die Anhörung des Sachverständigen Bezug.
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Im Ergebnis hat das Landgericht den Unfallablauf als ungeklärt angesehen. Dem Kläger hat es wegen der von ihm unstreitig gefahrenen Geschwindigkeit von (mindestens) 200 km/h eine höhere Betriebsgefahr zugerechnet und eine Quote von 2/3 zu seinem Nachteil ausgeurteilt. Was die Höhe des geltend gemachten Schadens angeht, hat das Landgericht dem Kläger die anteilige Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenso versagt wie den Ersatz der anteiligen Kosten für das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten. Wegen des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.
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Dagegen richten sich die Berufungen beider Seiten.
27
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Beklagten alleine haften müssten. Der gesamte Ablauf, insbesondere auch „seine schnelle Reaktion“, zeige, dass der Unfall auf einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten zu 3) beruhe und für ihn unvermeidbar gewesen sei. Das ergebe sich auch aus den Ausführungen des Gerichtssachverständigen D…. Zudem könne es nicht sein, dass ihm der Unabwendbarkeitsbeweis im Hinblick auf die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit verwehrt werde. Diese Frage sei in der Rechtsprechung auch nicht geklärt. Zu Unrecht habe das Landgericht ihm die Erstattung der Kosten für das Schadensgutachten, die Standkosten über den Zeitraum bis zum 10. September 2009 hinaus sowie die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten versagt.
28
Der Kläger beantragt,
29
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 137.443,01 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz auf 106.346,81 Euro seit dem 6. September 2009, auf weitere 2.859,82 Euro seit dem 8. Oktober 2009, auf weitere 1.233,19 Euro seit dem 11. November 2009 und auf weitere 26.983,91 Euro seit dem 20. September 2011 zu zahlen, ferner die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.475,80 Euro freizustellen und die Widerklage des Beklagten zu 2) abzuweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf ihre Berufung hin das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Beklagte zu 2) beantragt darüber hinaus,
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das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Widerklage abzuändern und entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten, auch hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2), zurückzuweisen
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Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
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Im Übrigen wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen das angefochtene Urteil als fehlerhaft. Insbesondere sei der Unfall für den Beklagten zu 3) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unvermeidbar gewesen. Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil komme ihm zudem ein Anscheinsbeweis zu Gute. Der erste Anschein spreche für ein Verschulden des Klägers.
II.
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1. Die Berufung des Klägers hat in der Sache wegen eines Betrages von 953,28 Euro sowie hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweisen Erfolg.
39
a) Die Klage ist wegen eines Betrages von 45.543,83 Euro begründet.
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aa) Zum Grund
41
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i. V. m. § 115 VVG bei einer Haftung der Beklagten in Höhe einer Quote von 1/3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet dagegen entgegen der Annahme des Landgerichts aus, da ein schuldhaftes, schadensursächliches Verhalten des Beklagten zu 3) gerade nicht feststeht.
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Im Einzelnen:
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger den ihm obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht geführt hat. Als unabwendbar in diesem Sinne gilt ein Unfallereignis nur dann, wenn der Kraftfahrzeugführer jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Abzustellen ist auf den sogenannten „Idealfahrer“, der in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden. Solche Erkenntnisse haben in der Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung Ausdruck gefunden. Zwar begründet eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h keinen Schuldvorwurf. Wer schneller fährt, verhält sich aber nicht wie ein Idealfahrer, weil er in haftungsrelevanter Weise insbesondere die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzen (BGHZ 117, 337). Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit steht dem Unabwendbarkeitsbeweis allerdings dann nicht entgegen, wenn nachgewiesen wird, dass es auch bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit zum Unfall gekommen wäre.
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Im vorliegenden Fall steht bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fest, dass er die Richtgeschwindigkeit erheblich, um mindestens 70 km/h, überschritten hat. Nach den plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D…in seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht hätte der Kläger den Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zudem tatsächlich vermeiden können, so dass er den Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt hat.
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Die in der Berufungsbegründung geäußerte Ansicht des Klägers, die Auswirkungen einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf den Unabwendbarkeitsbeweis seien gerichtlich noch nicht abschließend geklärt, richtigerweise stehe eine Überschreitung dem Unabwendbarkeitsbeweis nicht entgegen, sind mit der vorstehend zitierten, ständigen und eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Aus der von dem Klägervertreter in der Berufungsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 78; OLG Nürnberg, NJW 2011,1155; OLG Hamm NJW-RR 2011, 464) folgt entgegen der Annahme des Klägers nichts anderes.
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Auch die Beklagten haben eine Unabwendbarkeit des Unfalls nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und deren zutreffenden Würdigung durch das Landgericht steht nicht fest, dass der Beklagte zu 3) als Fahrer des Nissan Micra die ihn nach der Straßenverkehrsordnung treffenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Es kann weder angenommen werden, dass er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende VW Golf des Zeugen P… fuhr, noch, dass gemäß §§ 5 Abs. 4, 7 Abs.5 Satz 1 StVO beim Ausscheren eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs, sprich des Klägers, ausgeschlossen war. Genauso wenig ist bewiesen, dass der Beklagte zu 3) rechtzeitig im Sinne von §§ 5 Abs. 4a, 7 Abs. 5 Satz 2 StVO den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hätte.
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Bei der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2006, 896; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 4 m. w. N.). Insoweit kommen allerdings auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen (BGH NZV 2005, 249; König. a. a. O., m. w. N.).
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Im vorliegenden Fall ist das Landgericht richtig davon ausgegangen, dass weder ein Verschulden des Klägers noch ein solches des Beklagten zu 3) festgestellt werden kann. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl die Sachverhaltsdarstellung des Klägers als auch jene des Beklagten zutreffen könnte. Das Gutachten geht von zutreffend ermittelten Tatsachen aus und kommt zu auch für den Senat nachvollziehbaren und überzeugenden Schlussfolgerungen. Daran vermögen auch die Angaben des Klägers, des Beklagten zu 3) und der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nichts zu ändern. Wegen der Würdigung des Gutachtens und der weiteren Beweisaufnahme wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Eine abweichende Würdigung ist auch nicht aufgrund der Ausführungen in der Berufungsbegründung des Klägers geboten. Es trifft nicht zu, dass sich der Nissan des Beklagten zu 2) im Unfallzeitpunkt „unstreitig“ seitlich versetzt hinter dem VW Golf befunden habe. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine streitige Behauptung des Klägers, der zudem in der Klageschrift noch selbst vorgetragen hatte, die Vorderräder des Nissan hätten sich unmittelbar vor der Kollision in Höhe der Hinterräder des VW Golf befunden. Auch ergibt sich aus der Aussage des Zeugen P… mitnichten, dass der Nissan sich im Unfallzeitpunkt nicht neben seinem Fahrzeug befunden habe. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen ersichtlich und nachvollziehbar dahingehend verstanden, dass er vor der Kollision den Nissan des Beklagten zu 2) nicht bemerkt hat. Damit hat es die Aussage des Zeugen P…, der schlicht unaufmerksam gewesen sein mag, zutreffend als unergiebig für das Beweisthema behandelt. Dementsprechend sind auch die weiteren Schlussfolgerungen, die der Kläger an seine Interpretation der Aussage des Zeugen knüpft, nicht nachvollziehbar.
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Dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten an einer Stelle ausführt, der PKW des Klägers habe sich beim Spurwechsel des Beklagten zu 3) im Sichtbereich befunden, trifft zwar zu. Der Kläger verschweigt insoweit aber wohlweislich, dass der Sachverständige dabei eine Geschwindigkeit des Aston Martin von „nur“ 200 km/h zugrunde gelegt hat. Eine solche Geschwindigkeit steht aber gemäß den übrigen sachverständigen Ausführungen gerade nicht fest. Möglich bleibt vielmehr, dass der Kläger gemäß der Behauptung der Beklagten mit 280 km/ h oder mehr gefahren ist. Geht man etwa von einer Geschwindigkeit von 280 km/h auf Seiten des Klägers und einer solchen von 120 km/h auf Seiten des Beklagten zu 2) (der Kläger bezweifelt, dass der Nissan überhaupt so „schnell“ fortbewegt wurde) aus, mithin von einer Differenzgeschwindigkeit von 160 km/h, ergibt sich zwanglos, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Spurwechsels noch 570 m entfernt war und sich somit außerhalb des Sichtbereichs des Beklagten zu 3) von etwa 350 bis 400 m befand.
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Die bereits in erster Instanz geäußerte Auffassung des Klägers, der Unfallablauf zeige, dass er besonders konzentriert gewesen sei, woraus sich ergebe, dass der Beklagte zu 3) den Spurwechsel trotz seiner erkennbaren Annäherung unvermittelt unter Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vorgenommen haben müsse, beschreibt nur eine von mehreren Unfallvarianten. Tatsächlich sind auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens mehrere Alternativen als Erklärung des Ausweichmanövers des Klägers denkbar. Der Kläger mag zunächst unkonzentriert oder abgelenkt gewesen sein und den Nissan zu spät bemerkt haben, wobei seine Annahme, in diesem Fall hätte er bereits in der Kurve in die Leitplanke fahren müssen, wiederum nicht zwingend ist. Der Kläger mag tatsächlich entsprechend seiner Darstellung durchgehend „hochkonzentriert“ gewesen sein, könnte aber dennoch die sich vor ihm entwickelnde Situation auch aufgrund der eigenen hohen Geschwindigkeit falsch eingeschätzt haben, zumal der Aston Martin sich zum Unfallzeitpunkt erst seit wenigen Tagen in seinem Besitz befand. Schließlich bleibt auch möglich, dass der Kläger „eigentlich“ vorhatte, den Nissan rechts zu überholen, um sodann unmittelbar hinter dem VW Golf wieder auf die Überholspur zu wechseln.
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Ein „Driften“ des Aston Martin kann nach den Ausführungen des Sachverständigen D… die Erklärung dafür sein, dass das Seitenteil des Aston Martin hinten rechts höchstwahrscheinlich mit dem Seitenteil hinten links des VW Golf in Kontakt kam. Auch hier übersieht der Kläger jedoch, dass die Ursache des Driftvorganges eben nicht geklärt ist. Das in der Berufungsbegründung nochmals zitierte und von dem Gerichtsgutachter berücksichtigte Parteigutachten des Sachverständigen Krause führt dabei zu keiner abweichenden Wertung. Der Sachverständige Krause hat in dem Ausweichverhalten auch nur einen „belastbaren Anhaltspunkt“ für die Annahme eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 3) gesehen. Das deckt sich wiederum mit der Feststellung des Sachverständigen D… in seinem schriftlichen Gutachten, dass ein Driften des Aston Martin auf einen zügig ausgeführten Spurwechsel des Nissan zurückzuführen sein kann. Dabei ist der Gerichtsgutachter auch in der Anhörung durch das Landgericht trotz der Vorhaltungen des Klägers geblieben.
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Dem Kläger seinerseits ist kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 7 Abs. 1 StVO zur Last zu legen, auch wenn er selbst vorgetragen hat, bereits seit mehreren Kilometern auf der Überholspur gefahren zu sein. Dafür mag es einen rechtfertigenden Grund gegeben haben, nämlich die Notwendigkeit des Überholens weiterer Fahrzeuge hinter dem Nissan des Beklagten zu 2), zumal die Beklagten ihrerseits vorgetragen haben, ein unbekannt gebliebener Fahrzeugführer habe am Unfallort angegeben, er sei zuvor von dem Kläger überholt worden.
54
Für ein Verschulden des Klägers spricht auch kein Beweis des ersten Anscheins. Bei einem typischen Auffahrunfall wird allerdings angenommen, dass den Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs ein Verschulden trifft (BGH VersR 1987, 1241; 1965, 88, st. Rspr.). Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines solchen typischen Sachverhalts im vorliegenden Fall verneint. Denn nach dem unstreitigen Parteivorbringen wie auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt bei der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung der Schluss, dass der Beklagte zu 3) den Unfall durch Missachtung der Vorfahrt des Klägers verschuldet haben könnte, genauso nahe. In einem solchen Fall kann der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende den Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit oder fehlenden Sicherheitsabstandes verschuldet hat, daher keine Geltung beanspruchen (vgl. BGH NJW 1982, 1595 für den Fall eines Auffahrunfalls im Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs auf die Autobahn und BGH NJW 2011, 685 für einen Auffahrunfall bei Verlassen der Autobahn sowie jüngst BGH NJW 2012, 608, s. u.).
55
Zu Lasten der Beklagten rechtfertigt ebenfalls kein Anscheinsbeweis die Annahme eines schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 3) als Fahrer des Nissan. Der erste Anschein kann zwar nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung für ein Verschulden eines den Fahrstreifen wechselnden Fahrers sprechen, wenn es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug kommt (vgl. KG, VRS 109, 10; OLG München, DAR 2005, 684; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2003, 335; König, a. a. O., § 7 StVO, Rn. 17 m. w. N.; a. A. z. B. OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 809). Ein Zusammenhang in diesem Sinne ist frühestens dann zu bejahen, wenn das sich von hinten nähernde Fahrzeug für denjenigen, der zum Spurwechsel ansetzen will, in diesem Moment bereits erkennbar ist (ebenso OLG Düsseldorf, a. a. O., Juris Rn. 6). Eine solche Erkennbarkeit des Aston Martin des Klägers für den Beklagten zu 3) ist gemäß den vorstehenden Ausführungen jedoch gerade nicht bewiesen.
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Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof aktuell zu der Frage des Anscheinsbeweises bei einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fallgestaltung Stellung genommen und geurteilt, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen – wie hier – nicht aufklärbar ist (BGH NJW 2012, 608).
57
Bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist auf beiden Seiten daher lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Betriebsgefahr auf Klägerseite erhöht war. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer Umstände unfallursächlich vergrößert werden (König, a. a. O., § 17 StVG Rn. 11 m. w. .N). Das ist hinsichtlich des von dem Kläger gefahrenen Aston Martin der Fall, weil die Richtgeschwindigkeit in ganz erheblichem Maße, um unstreitig mindestens 70 km/h, überschritten wurde und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen positiv feststeht, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre (vgl. zur Bedeutung der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bei der Abwägung BGH, NZV 1999, 242, Juris Rn. 20; OLG Stuttgart, MDR 2010, 78; OLG Celle, ZfSch 1991, 150 sowie König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 55c m. w. N.). Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war zudem erhöht, weil sie sich jeweils in einem Überholvorgang befanden, was ebenfalls unfallursächlich war (vgl. BGH VersR 1958, 268; OLG Brandenburg DAR 1995, 328; König, ebenda, § 17 StVG, Rn. 13 m. w. N.). Im Ergebnis erscheint dem Senat das von dem Landgericht gefundene Abwägungsergebnis, nämlich eine Quote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers, als angemessen. Die Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten PKW überwog in der konkreten Situation deutlich.
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Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsquote bei Nichtbeachtung der Richtgeschwindigkeit (OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2003, 335; OLG Nürnberg, NJW 2011,1155; OLG Hamm NJW-RR 2011, 464) betrifft andere Sachverhaltsgestaltungen. Allen von ihm aufgeführten Entscheidungen ist gemein, dass dem Unfallgegner jeweils ein Verschulden nachgewiesen werden konnte, das im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG zu einer höheren Quote gegenüber der gerade kein Verschulden begründenden Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit führen musste. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um die Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.
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bb) Zur Höhe des Anspruchs des Klägers
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Von dem Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) von 106.346,81 Euro kann der Kläger entsprechend der angefochtenen Entscheidung den Ersatz eines Betrages von 35.448,94 Euro (netto) verlangen. Hinzukommt die anteilige Mehrwertsteuer von 8.994,40 Euro. Im Verlaufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hinsichtlich der geltend gemachten Kostenpauschale von 20,- Euro steht ihm ein Teilbetrag von 6,67 Euro zu.
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Auch hinsichtlich der Standkosten ist die Entscheidung des Landgerichts frei von Bedenken. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum ein Verkauf des Unfallfahrzeugs spätestens am 10. September 2009 nicht möglich gewesen sein soll. Der pauschale, unbewiesene Vortrag, ein Käufer habe erst später gefunden werden können, genügt nicht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, sein Vortrag sei unstreitig, trifft das nicht zu. Die Beklagten haben lediglich eine Standzeit bis zum 10. September 2009 zugestanden. Das ergibt sich aus deren Schriftsatz vom 3. Juni 2010. Auf die den Kläger treffende Darlegungs- und Beweislast hat das Landgericht im Übrigen bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2010 ausdrücklich hingewiesen. Zu Recht hat das Landgericht daher im Ergebnis dem Kläger nur einen anteiligen Betrag von 140,54 Euro (anteilige Abschleppkosten v. 118,72 und Verwahrkosten von 21,82 Euro) gemäß der Rechnung der Firma S… zugesprochen.
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Das Landgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Kosten für das von ihm eingeholte Schadensgutachten von 2.859,82 Euro nicht (anteilig) zuerkannt, weil dieser keinen Beweis für die Angemessenheit der Kosten angetreten habe. Das ist unzutreffend. Ein Beweisantritt findet sich im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2010 (Bd. I, Bl. 171 d. A.).
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Eine Beweisaufnahme ist dennoch nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob es sich bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten um den erforderlichen Herstellungsaufwand (Schadensfeststellungskosten) i. S. v. § 249 Abs. 2 BGB handelt. Das lässt sich ohne erneute Beweisaufnahme bejahen.
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Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf das Honorar des Kfz-Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden (BGH NJW 2007, 1450), soweit nicht ohnehin nach Stunden abgerechnet wird. Im vorliegenden Fall liegt eine pauschale Honorarberechnung nach der Schadenshöhe vor. Nach der Befragung des BVSK (Bundesverband Kfz-Sachverständige) zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars für den Zeitraum 2010/2011 liegt das Grundhonorar schon bei einem Nettoschaden von nur 30.000,- Euro bei bis zu 1.755,- Euro netto. Im vorliegenden Fall ist das von dem Schadensgutachter abgerechnete Grundhonorar von 1.900,- Euro netto für die im Jahr 2009 erfolgte Begutachtung in jedem Fall angemessen, da sich allein die Nettoreparaturkosten für den Aston Martin auf 131.000,- Euro belaufen (hätten). Unstreitig ist insoweit auch, dass der Kläger dieses Honorar beglichen hat
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Von der Forderung des TÜV Nord von insgesamt 2.859,82 Euro (brutto) kann der Kläger folglich die Erstattung eines Betrages von 953,28 Euro verlangen. Dass eine Quotelung zu erfolgen hat, hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden (Urteile vom 7. Februar 2012, Az. VI ZR 133/11 u. 249/11).
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Zinsen hinsichtlich des eigentlichen Fahrzeugschadens sind bereits ab dem Unfallzeitpunkt zuzusprechen. § 849 BGB findet auf die Gefährdungshaftung nach dem StVG entsprechende Anwendung (BGHZ 87, 38). Allerdings beträgt der Zinssatz für den zugesprochenen Fahrzeugschaden ab dem Unfallzeitpunkt gemäß § 246 BGB nur 4%. Der höhere Zinssatz wird erst ab Verzugseintritt gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet. Dieser ist nach Ablauf der gesetzten Frist gemäß Anlage K 5, mithin am 24.10.2009, eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die anteilig zu erstattenden Gutachterkosten sowie die anteilige Unfallkostenpauschale zu verzinsen. Die erst später geltend gemachten Abschlepp- und Verwahrkosten sind ab dem 1. Juni 2010 mit ihrem zugesprochenen Anteil zu verzinsen. Zinsen wegen der auf den Fahrzeugschaden geltend gemachten Mehrwertsteuer sind wie beantragt (pperst) ab dem 20. September 2011 zuerkannt worden. Das Landgericht hat insoweit § 308 Abs.1 ZPO beachtet.
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Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger eine anteilige Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten versagt. Dass insoweit keine Gebührenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vorgelegt und die Forderung lediglich in der Klageschrift berechnet worden ist, ist unschädlich. Ein Befreiungsanspruch gemäß § 257 BGB setzt die Erteilung einer Rechnung nicht voraus. Der für die anzusetzenden Gebühren und damit die Höhe des Freistellungsanspruchs maßgebliche Wert richtet sich nach dem zuerkannten Schadensersatz (BGH NJW 2005, 1112; 2008, 1888). Damit besteht im Ergebnis ein Freistellungsanspruch wegen eines Betrages von 1.641,96 Euro.
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2. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Entscheidung über den Widerklageantrag des Beklagten zu 2) in vollem Umfang unbegründet. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil treffen zu. Insbesondere die Zubilligung einer anteiligen Unfallkostenpauschale auf der Basis eines Betrages von 25,- Euro ist nicht zu beanstanden (BGH NJW 2011, 2871; Grüneberg, in: Palandt, 71. Aufl., § 249 Rn. 79 m. w. N.).
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3. Die Berufung der Beklagten ist gemäß den vorstehenden Ausführungen unbegründet.
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 542 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.