OLG Hamm: Werbung „made in Germany“ nur wenn wesentl. Produktionsschritte in D
Pressemitteilung
Verbraucherschutz: unzulässige Werbung „KONDOME – Made in
Germany“?
Die Werbeaussage „KONDOME – Made in Germany“ ist irreführend und
zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen
Fertigungsschritte im Ausland stattfinden. Das hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 20.11.2012 in einer einstweiligen Verfügungssache
entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Bielefeld bestätigt.
Die Parteien, in Arnstadt und in Bielefeld ansässige Firmen, stellen mit im
Ausland gewonnenen Latex Kondome her und vertreiben diese. Die Antragsgegnerin
bewarb ihre Produkte mit „KONDOME – Made in Germany“.
Dabei bezog sie die Rohlinge aus dem Ausland, um diese in ihrem
Arnstädter Werk – sofern sie als „feuchte Kondome“ verkauft werden sollten
– zu befeuchten und im Übrigen zu verpacken und zu versiegeln. In
dem Werk führte sie außerdem eine Qualitätskontrolle durch, um Dichtigkeit
und Reißfestigkeit der Kondome zu ermitteln. Die Parteien streiten
darüber, ob die Bezeichnung der so hergestellten Kondome als „Made in
Germany“ eine irreführende Bewerbung darstellt, weil ein Kunde über die
geographische/betriebliche Herkunft der Produkte getäuscht wird.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Tatbestand einer irreführenden
Werbung bejaht und die Antragsgegnerin zur Unterlassung der
Werbeaussage verurteilt. Die Werbeaussage begründe die Erwartung des
Verbrauchers, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch
der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware die bestimmenden
Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden hätten.
Diese Verbrauchererwartung treffe auf die von der Antragsgegnerin vertriebenen
Kondome nicht zu. In Deutschland werde nur ein Teil der bereits
im Ausland vorgefertigten Produkte befeuchtet. Hierin liege nur die
Fertigung einer Alternative des Endproduktes. Einsiegeln, Verpacken und
die Qualitätskontrolle hätten mit der Herstellung des eigentlichen Endproduktes
nichts mehr zu tun. Dass der Herstellungsprozess der Antragsgegnerin
den Vorschriften des deutschen Medizinproduktegesetzes genüge,
beseitige den Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.11.2012
(I-4 U 95/12), rechtskräftig.