OLG Hamm: verbotene Eigenmacht bei Landpacht
verbotene Eigenmacht bei der Landpacht
Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.10.2012
Ein Verpächter darf eine frei zugängliche Pachtfläche nach dem Ende des Pachtvertrages nicht ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung wieder in Besitz nehmen. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem am 23. August 2012 verkündeten Urteil unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Steinfurt entschieden.
Die Parteien haben im einstweiligen Rechtsschutz über den Besitz an ca. 10 ha Ackerland und ca. 6 ha Grünland gestritten. Beide in Wettringen gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind frei zugänglich. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den Pachtvertrag zum 31.12.2011 gekündigt zu haben, ohne weitere Rücksprache mit dem klagenden Pächter ab dem 01.01.2012 selbst bewirtschaftet. Dem hatte der Pächter unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht fortbestehenden Pachtvertrag widersprochen und zum Schutz seines früheren Besitzes das Unterlassen weiterer Bewirtschaftung und die Herausgabe der Ackerfläche verlangt.
Mit der Entscheidung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat der Pächter Recht bekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Pächter nach dem vermeintlichen Ende des Pachtvertrages den Besitz an den Pachtflächen freiwillig aufgegeben habe. Im Falle des Vertragsendes bestehe lediglich die Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache, die der Verpächter mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen müsse, wenn er sich mit dem Pächter nicht über eine Rückgabe einigen könne. Nehme der Verpächter die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne eine ihm dies gestattende gesetzliche Anordnung in Besitz, begehe er eine nach § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht. Diese berechtige den Pächter gemäß §§ 861, 862 BGB dazu, zum Schutzes seines Besitzes im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiedereinräumung seines früheren Besitzes an den Pachtflächen zu verlangen. Das zwischen den Parteien umstrittene Pachtvertragsende sei in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zu beurteilen und ein Vertragsende vom Verpächter im vorliegenden Fall zudem nicht nachgewiesen.
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.08.2012 (I-10 U 68/12).
Die Parteien haben im einstweiligen Rechtsschutz über den Besitz an ca. 10 ha Ackerland und ca. 6 ha Grünland gestritten. Beide in Wettringen gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind frei zugänglich. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den Pachtvertrag zum 31.12.2011 gekündigt zu haben, ohne weitere Rücksprache mit dem klagenden Pächter ab dem 01.01.2012 selbst bewirtschaftet. Dem hatte der Pächter unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht fortbestehenden Pachtvertrag widersprochen und zum Schutz seines früheren Besitzes das Unterlassen weiterer Bewirtschaftung und die Herausgabe der Ackerfläche verlangt.Die Parteien haben im einstweiligen Rechtsschutz über den Besitz an ca. 10 ha Ackerland und ca. 6 ha Grünland gestritten. Beide in Wettringen gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sind frei zugänglich. Der beklagte Verpächter hatte die Nutzflächen in der Meinung, den Pachtvertrag zum 31.12.2011 gekündigt zu haben, ohne weitere Rücksprache mit dem klagenden Pächter ab dem 01.01.2012 selbst bewirtschaftet. Dem hatte der Pächter unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht fortbestehenden Pachtvertrag widersprochen und zum Schutz seines früheren Besitzes das Unterlassen weiterer Bewirtschaftung und die Herausgabe der Ackerfläche verlangt.