OLG Hamm: Vater schuldet den seiner Ausbildung angemessenen Unterhalt

Pressemitteilung

Kindesvater schuldet Kindesunterhalt nach dem fiktiven Einkommen
eines Berufskraftfahrers
Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, über eine Berufserfahrung
als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung
seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers
zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt
hat. Das hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm mit
Beschluss vom 17.01.2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche
Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop bestätigt.
Die geschiedenen Eltern streiten über die Unterhaltspflicht des Vaters
für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide
Kinder leben bei der Mutter in Bottrop. Der Vater arbeitete zeitweise
als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbständig,
danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster,
bevor er Ende des Jahres 2011 nach Südamerika auswanderte. Er hat
auch die Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder unter
Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.
Der 2. Familiensenat hat den Kindesvater verpflichtet, beiden Kindern
ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 € monatlich
zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit
gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit
auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im
November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für
eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf
seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011
müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen
lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung
nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt.
Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser
dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene
Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung
als Berufskraftfahrer und müsse sich deswegen das durchschnittliche
Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für
die Zeit seines Auslandsaufenthaltes, dessen Notwendigkeit der Vater
nicht dargetan habe, so dass es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet
sei, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.
rechtskräftiger Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 17.01.2013 (II-2 UF 53/12)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent