OLG Hamm: Nur die Polizei darf Polizei heißen

Oberlandesgericht Hamm

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Pressemitteilung

Nur Polizei darf Polizei heißen

Für den Begriff ʺPolizeiʺ kann das Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

Das beklagte Unternehmen aus Witten betreibt eine Internetdomain unter Verwendung der Begriffe ʺPolizei-Jugendschutzʺ. Die Internetpräsentation richtet sich hauptsächlich an Eltern. Mit ihr werden Schulungen angeboten, u.a. Anti-Gewalt-Seminare, sowie Informationen vermittelt, u.a. zum Opferschutz. Das klagende Land betreibt das Internetportal ʺJugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalenʺ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal ʺPolizei – Beratung – Jugendschutzʺ. Es verlangt von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs ʺPolizeiʺ zu unterlassen und die hierzu unterhaltene Internetdomain freizugeben.

 

Das Klagebegehren des Landes war erfolgreich. Nach der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat es die Beklagte zu unterlassen, den Begriff ʺPolizeiʺ auf ihrer Internetseite – wie geschehen – zu verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben.

 

Der Begriff ʺPolizeiʺ sei als Name geschützt, so der 12. Zivilsenat. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff ʺPolizeiʺ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.

 

Die Beklagte habe die Namen ʺPolizeiʺ unbefugt gebraucht. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden.

 

Durch den unbefugten Gebrauch sei für den Bürger auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck eines bestehenden Zusammenhangs mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs ʺPolizeiʺ sowie abgebildete polizeiliche Gegestände erwecken den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressum und des Kontakts nicht erkennbar.

 

Die von der Beklagten vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff ʺPolizeiʺ nicht unbefugt genutzt werde.

 

Als Namensträger sei das klagende Land zu der Klage berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob auch Träger anderer Landes- oder Bundesbehörden einen derartigen Namensschutz beanspruchen könnten.

 

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

20.05.2016 (12 U 126/15)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent