OLG Hamm: Kein Anspruch gegen Versicherung bei verspäteter Schadenmeldung
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Der Kläger hat gegen die in Ziffer E.1.1 Satz 1 AKB begründete Obliegenheit zur Schadenmeldung innerhalb einer Woche verstoßen. Er hat den nach seinem Vortrag am 23.12.2015 eingetretenen Unfallschaden erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.06.2016 und damit knapp sechs Monate nach dem Schadenereignis bei der Beklagten angezeigt.
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Dabei handelte der Kläger im Hinblick auf die Überschreitung der Frist zur Schadenanzeige vorsätzlich i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, Ziffer E.6.1. Satz 1 AKB.
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Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Verhaltensnorm, aus der die Obliegenheit folgt, positiv kennt. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, der nach allgemeinen Regeln vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 28, Rn. 188; BGH, Urteil vom 03. Oktober 1979 – IV ZR 45/78 –, VersR 1979, 1117, Rn. 29, juris Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 6/06 – 1 –, VersR 2007, 532, Rn. 15, juris; OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2004 – 4 U 167/03 -, VersR 2004, 1172, Rn. 28, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.1996 – 24 U 309/94 -, OLGR Frankfurt 1997, 14, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1994 – 4 U 151/93 -, VersR 1995, 3, Rn. 11, juris).
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Zwar spricht keine Vermutung für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit, vielmehr hat der Versicherer diese gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG, Ziffer E.6.1 Satz 1 AKB zu beweisen (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 28, Rn. 193; Heiss in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, § 28 VVG, Rn. 215).
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Dass der Kläger die konkrete Regelung aus Ziffer E.1.1 Satz 1 AKB zu oder nach dem Schadenfall zur Kenntnis genommen hatte, lässt sich nicht feststellen.
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Der Kläger stellt aber nicht in Abrede, dass er seine Obliegenheit zur Schadenmeldung als solche kannte.
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Damit war ihm auch bewusst, dass er den Schaden zumindest zeitnah, insbesondere vor der Reparatur des Fahrzeugs zu melden hatte. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger erkennt, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem Versicherer eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach längerem Zeitablauf und insbesondere bei einer Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest in Frage gestellt sein kann. Die Obliegenheit zur Wahrung der Wochenfrist enthält so als minus die Verpflichtung zur zeitnahen Schadenanzeige, die allgemein bekannt ist (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2004 – 20 U 157/04 -, VersR 2005, 974, Rn. 16, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.1996 – 24 U 309/94 -OLGR Frankfurt 1997, 14, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1994 – 4 U 151/93 -, VersR 1995, 3, Rn. 11, juris).
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Der Kläger hat der Beklagten den Unfall erst lange nach Behebung des Schadens angezeigt. Die vorgelegte Reparaturbestätigung des Sachverständigen M datiert vom 20.01.2016. Schon zum Zeitpunkt der Reparatur musste der Kläger zumindest damit rechnen, dass die Beklagte nur noch eingeschränkte Möglichkeit haben würde, selber Feststellungen zum Schaden und zu ihrer Leistungspflicht zu treffen.
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Ebenso war dem Kläger mit dem Abwarten des gegen ihn über vier Monate geführten Ermittlungsverfahrens bewusst, dass die Beklagte ohne Kenntnis vom Schadenfall keine Möglichkeit hatte, zeitnah eigene Ermittlungen zu ihrer Leistungspflicht zu treffen.
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Dies genügt für ein bedingt vorsätzliches Verhalten im Hinblick auf die Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige.
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Das Erkennen der Fristverletzung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger zunächst davon ausging, er könne Schadenersatzansprüche gegen einen unbekannten Dritten durchsetzen. Der Geschädigte handelt auch dann vorsätzlich, wenn er die allgemein bekannte Frist zur zeitnahen Schadenmeldung in der Annahme verstreichen lässt, er sei auf den Anspruch gegen den Versicherer nicht angewiesen, weil er sich anderweitig schadlos halten könne.
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Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht konnte er sich angesichts der Mandatierung seiner früheren Anwälte insoweit nicht darauf verlassen, dass seine Rechte gegenüber der Beklagten gewahrt würden, insbesondere, dass seiner Obliegenheit zur zeitnahen Schadenanzeige Genüge getan werde. Denn der Kläger hatte seine Anwälte mit Vollmacht vom 08.01.2016 ursprünglich nur mit der Verteidigung in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren mandatiert (Bl. 19 BA). Erst nach der vom Klägervertreter angeregten Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 15.04.2016 hat der Kläger am 13.06.2016 eine Vollmacht zur Geltendmachung des Vollkaskoschadens erteilt (Bl. 46 d. A.), die eine entsprechende anwaltliche Schadenanzeige ermöglichte.
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Diese Vorgehensweise spricht nach Wertung des Senats dafür, dass der Kläger im Hinblick auf den schon vor der Reparatur des Fahrzeugs gegen ihn erhobenen Verdacht einer Vortäuschung ganz bewusst davon absah, den Vollkaskoschaden sofort bei der Beklagten anzuzeigen.
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Damit ist von einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung auszugehen.
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2.
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Die Beklagte ist nicht deshalb gem. § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungspflichtig, weil die Anzeigepflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen ist.
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Der insoweit beweispflichtige Kläger kann nicht nachweisen, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür ist, dass die Beklagte keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht mehr treffen kann. Vielmehr hat der Kläger mit der vor der Schadenanzeige durchgeführten Reparatur der Unfallschäden jegliche Feststellungen der Beklagten zu Ursache und Ausmaß des Unfallschadens vereitelt. Dass die Beklagte vor der Reparatur keine weiteren Feststellungen hätte treffen können als anhand des vorgelegten Sachverständigengutachtens ist nicht anzunehmen. Der Sachverständige M hat keine Feststellungen zur Plausibilität und Kompatibilität des Schadens und der Schadensschilderung getroffen. Es lässt sich schon angesichts der polizeilichen Ermittlungen und der Stellungnahme des Sachverständigen W nicht ausschließen, dass die Beklagte durch weitergehende Untersuchungen Erkenntnisse zur Schadenursache hätte gewinnen können, die ihre Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt hätte.
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Damit ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen.
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