OLG Hamm: Handy auch als Navi nicht in der Hand des Fahrers erlaubt

Pressemitteilung

Autofahrer aufgepasst: Verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons
als Navigationshilfe

Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen
oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt
wird. Das hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 entschieden und damit das erstinstanzliche
Urteil des Amtsgerichts Essen in einer Bußgeldsache bestätigt.
Der 29jährige Betroffene aus Holzwickede hatte während einer Fahrt in
Essen mit seinem Pkw ein Mobiltelefon in der Hand gehalten und auf
dieses getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei hatte er
eine neben ihm befindliche Polizeistreife nicht bemerkt. Gegen die vom
Amtsgericht gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung
(StVO) ausgeurteilte Geldbuße von 40 € hatte er u.a.
eingewandt, das Verbot dieser Vorschrift erfasse nicht die Benutzung
des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat
die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts Essen bestätigt. Das
Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene sein
Mobiltelefon während der Fahrt in der rechten Hand vor sein Gesicht
gehalten und dabei zugleich getippt habe. Auch wenn er mit dem Gerät
nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe,
sei dies eine gemäß § 23 Abs. 1a StVO verbotene „Benutzung“. Eine
solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts,
mithin auch in dem Abruf von Navigationsdaten. Nach dem Willen des
Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten,
dass der Fahrzeugführer beide Hände frei habe, um die „Fahraufgabe“
zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen
sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in
der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide
Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.
rechtskräftiger Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 18.02.2013 (III-5 RBs 11/13 OLG Hamm)
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent