OLG Hamm: € 40.000,00 Schmerzensgeld bei grob fahrlässiger Infektion mit MRSA-Keimen in Krankenhaus

Oberlandesgericht Hamm– Pressestelle –

Pressemitteilung

40.000  Euro  Schmerzensgeld, weil  sich ein Patient infolge fehlender Krankenhaushygiene mit MRSA- Keimen infiziert

 

Einem  Patienten  steht  ein  Schmerzensgeld in  Höhe  von  40.000 Eurozu, nachdem er sich im Krankenhaus mit MRSA-Keimen (multiresistenten  Staphylokokken)  infiziert  hat,  weil  ein  Krankenpflegeschüler  beim Entfernen  einer  Infusionskanüle  Hygienevorschriften  verletzt  hat.  Der Krankenpflegeschüler  hatte  die  Infusionsnadel  beim  Patienten  gezogen  und  dabei  –  vorschriftswidrig  –  dieselben  Handschuhe  getragen,mit  denen er  zuvor  bereits einen Mitpatienten versorgt  hatte.  Dies  hat der  26. Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts  Hamm  in  seinem  dem  Klagebegehren  stattgebenden  Urteil  vom  08.11.2013  unter  Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung  des  Landgerichts  Arnsberg  festgestellt. Der  heute  58jährige  Kläger,  ein  Elektriker  aus  Brilon,  befand  sich  im März  2008  in  stationärer  Behandlung  im  beklagten  Krankenhaus  in Brilon.  Zur  Behandlung  eines  Tinnitus  erhielt  er  Infusionen  über  eine an  seinem  linken  Arm   gelegte  Venenverweilkanüle.  Nachdem  ein Krankenpflegeschüler  diese  gezogen  hatte,  erlitt  der  Kläger  eine MRSA-Infektion,  die  er  auf  nicht  eingehaltene  Hygienevorschriften beim  Entfernen  der Kanüle  zurückgeführt  hat.  Infolge der  Infektion litt der Kläger  über Monate unter heftigen Schmerzen  und zog sich  einenAbzess  im  Bereich  der  Lendenwirbelsäule  zu,  der  operativ  versorgt werden  m usste.  Er  hat  vom   beklagten  Krankenhaus  Schadensersatz verlangt, u.a. ein angemessenes Schmerzensgeld.

Zu  Recht,  der  26.  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts  Hamm  hat  dem Kläger 40.000 Euro Schm erzensgeld zugesprochen.

Nach  dem  Ergebnis  der  durchgeführten  Beweisaufnahme  stehe  fest, dass der Kläger  die MRSA-Infektion erlitten habe, weil er  im  Krankenhaus  der  Beklagten  grob  fehlerhaft  behandelt  worden  sei.  Der  Krankenpflegeschüler  habe  beim  Entfernen  der  Infusionskanüle  grundlegende  Hygienevorschriften  verletzt,  weil  er  es  versäumt  habe,  die Handschuhe  zu  wechseln, mit  denen  er  zuvor einen  Mitpatienten  versorgt hatte. Diesen Ablauf habe der Kläger im Prozess  bewiesen . Das Abstöpseln  der  Infusion ohne  vorherige  Desinfektionsmaßna hmen  sei nach  den  Gutachten  des  medizinischen  Sachverständigen  grob  behandlungsfehlerhaft.

Durch  den  Behandlungsfehler  sei  der  Kläger  mit  den  MRSA-Keimen infiziert  worden.  Der  Sachverständige  habe  bestätigt,  dass  die  Einstichstelle  der  Kanüle  eine  „Eintrittspforte“  für  Keime  sei und  der  Behandlungsfehler zur Infektion des Klägers mit den danach aufgeführten Komplikationen  geführt  haben  könne.  Eine  weitere  Ursächlichkeit  des Behandlungsfehlers für die Infektion müsse  der  Kläger  nicht nachweisen,  der  grobe  Behandlungsfehler  führe  insoweit zu  einer  Beweislastumkehr.

Bei  der  Bemessung  des  Schmerzensgeldes  sei  zu  berücksichtigen, dass der Kläger  infolge der Infektion arbeitsunfähig geworden  sei. Sie habe  zu schwerwiegenden Komplikationen geführt  und  langandauernde ärztliche Behandlungen erforderlich gemacht.

Urteil  des  26.  Zivilsenats  des  Oberlandesgerichts  Hamm  vom 08.11.2013 (26 U 62/12)

Christian Nubbemeyer, Pressedezernent