OLG Hamm: Bauherrenhaftung wenn Handwerker die Baustelle nicht korrekt absichert

Oberlandesgericht Hamm

– Pressestelle –

Pressemitteilung

Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker beauftragte Dacharbeiten unzureichend absichert und deswegen vom Dach stürzt

Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungs-pflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.02.2014 im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden und die erstinstanzliche Entschei-dung des Landgerichts Münster bestätigt.

Der in Anspruch genommene Bauherr ließ im Februar 2010 durch den an-tragstellenden Elektriker aus Heiden eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle in Velen montieren. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Ab-sicherung der Lichtfelder führte der Antragsteller die Dacharbeiten aus. Bei den Arbeiten trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach. Der Antrag-steller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Vom Antragsgegner verlangt er unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro. Der Antragsgegner habe die ihm als Bauherrn ob-liegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, so der Antragsteller, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gege-ben habe.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die begehrte Prozess-kostenhilfe versagt. Der Antragsteller könne vom Antragsgegner keinen Schadensersatz verlangen. Als privater Bauherr sei der Antragsgegner im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet ge-wesen, den als Handwerker beauftragten Antragsteller anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Wei-se schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Un-fallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlas-sen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauf-tragten Fachmann nicht verantwortlich.

Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.02.2014 (11 W 15/14)

Christian Nubbemeyer