OLG Hamm: Bank muss über kick-backs aufklären

Pressemitteilung
Verbraucherschutz: Beratende Bank muss über sog. Kick-backs aufklären
Eine Bank ist im Rahmen der Kapitalanlageberatung bei der Empfehlung von
Anteilen an geschlossenen Fonds verpflichtet, den Kunden ungefragt darüber
aufzuklären, ob und in welcher Höhe sie für die Vermittlung der Beteiligung
sog. Kick-backs (verdeckte Rückvergütungen) von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft
erhält. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 05.07.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung
des Landgerichts Münster bestätigt.
Der im Kreis Borken wohnhafte Kläger ließ sich im Jahr 2004 in einer Filiale
der Beklagten, einer in Frankfurt a.M. ansässigen Bank, über Kapitalanlagen
beraten. Im Dezember 2004 zeichnete er auf Empfehlung eines Anlageberaters
der Beklagten eine Beteiligung an einem Medienfonds im Nennwert von
30.000 €. Entsprechend dem Fondskonzept erbrachte der Kläger die Beteiligungssumme
zuzüglich 5 % Agio. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der
Fondsanteile aufgrund einer mit der Fondsgesellschaft und deren Vertriebsbeauftragten
geschlossenen „Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung“ eine
Provision zwischen 8,45 % und 8,72 % des Beteiligungskapitals. Bei der Beratung
klärte der Anlageberater der Beklagten den Kläger unstreitig nicht
über die ihr zufließende Vertriebsprovision auf. Die Fondsbeteiligung erbrachte
in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Seine auf
Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und auf Freistellung von den für das
Geschäft eingegangenen Kreditverbindlichkeiten gerichtete Schadensersatzklage
hat der Kläger insbesondere damit begründet, dass die Beklagte es
pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision
aufzuklären.
Der 34. Zivilsenat hat den Schadensersatzanspruch des klagenden Anlegers
bestätigt. Die Beklagte habe ihre Beratungspflichten als Bank verletzt, weil
sie den Kläger nicht über die von ihr für die Vermittlung der Fondsbeteiligung
bezogenen Rückvergütungen informiert habe. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen
(sog. Kick-backs) seien – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen,
die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagebetrag,
sondern aus offen ausgewiesenen Positionen (z.B. Agio, Verwaltungsgebühren,
Eigenkapitalbeschaffungskosten) gezahlt würden. Deswegen könne
beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage
entstehen. Der Rückfluss an die beratende Bank werde aber nicht offenbart,
sondern erfolge „hinter dem Rücken“ des Anlegers, so dass der Anleger das
besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser
Anlage nicht erkennen könne. Die Aufklärung über die sog. Kick-backs sei
notwendig, um dem Kunden einen sich daraus ergebenden Interessenkonflikt
der Bank, und zwar zwischen ihrem eigenen Umsatzinteresse einerseits und
ihren Beratungspflichten gegenüber dem Kunden andererseits, offen zu legen.
Er solle selbst einschätzen können, ob die Anlageempfehlung als anla-

ge- und objektgerechte Beratung allein in seinem Interesse erfolgt sei oder im Vergütungsinteresse der Bank.
Im Streitfall seien die Rückvergütungen aus dem vom Kläger an die Fonds-gesellschaft gezahlten Agio sowie aus den im Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten an die beklagte Bank geflossen, ohne dass die Beklagte im Anlageprospekt namentlich als Provisionsempfängerin genannt worden sei. Für die Beklagte habe in Anbetracht der von ihr erhaltenen Vertriebsvergü-tungen zwischen 8,45 % und 8,72 % der Zeichnungssumme ein ganz erheb-licher Anreiz bestanden, Anlegern gerade diese Fondsbeteiligung zu empfeh-len. Nach der sog. Kick-back-Rechtsprechung des für Banken zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs habe die Beklagte den Kläger bei der Beratung darüber informieren müssen, dass und vor allem auch in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhalten würde, um ihn in die Lage zu versetzen, ihr konkretes Umsatzinteresse einschätzen und selbst beurteilen zu können, ob sie und ihr beratender Mitarbeiter die Fondsbeteiligung nur deshalb emp-fehlen, weil die Beklagte selbst daran verdiente.
Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.07.2012 (I-34 U 81/11).