Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers
Der Gebrauchtwagenhändler soll mehr Sicherheit bieten. Doch gibt es eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers?
Das Problem:
Ein Gebrauchtwagenhändler kauft ein Fahrzeug an. Der Verkäufer war selbst nicht der Erstbesitzer gewesen. Er hatte das Fahrzeug von privat als unfallfrei gekauft. Er wollte es seiner Mutter schenken, die das Geschenk aber nicht angenommen hat, so dass er es schnell an unsere Händler verkaufte. In der kurzen Zeit, in der der Verkäufer das Auto fuhr, kam es zu keinem Unfall. So sagte er dem Gebrauchtwagenhändler das Auto sei unfallfrei. Dies haben die Parteien so auch in den Vertrag aufgenommen.
Der Gebrauchtwagenhändler ließ das Fahrzeug von einem Sachverständigen untersuchen, der einen erheblichen Unfallschaden feststellte. Noch dazu war der Schaden nicht mal fachmännisch bearbeitet worden. Der Schaden war aber soweit bearbeitet worden, dass ein Laie ihn nicht erkennen konnte. Ein Fachmann aber musste ihn sehen. Wegen des Schadens trat der Händler vom Vertrag zurück und wollte sein Geld wiederhaben.
Da der Verkäufer sich keiner Schuld bewusst war, wollte er nicht zahlen. So kam es zur Klage und das Gericht stellte sich die Frage nach einer Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers vor dem Ankauf eines Fahrzeugs.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte diesen Fall zum Aktenzeichen 2 U 54/15 vorliegen. Der Händler bekommt sein Geld nicht zurück. Auch ein Händler muss ein Fahrzeug das er als unfallfrei ankauft nicht auf Herz und Nieren prüfen. Kann er als Fachmann einen Schaden aber leicht erkennen muss er sich daran festhalten lassen. Leicht erkennen bedeutet, dass der Schaden bei einer Sichtprüfung auffallen muss. Besteht so ein Schaden haftet der Verkäufer nur, wenn er eine Garantie für die Unfallfreiheit übernommen hat, oder er den Händler belogen hat. Beides konnte vom Gericht nicht festgestellt werden.