Öffentliche Treppe braucht nicht immer ein Geländer.
Öffentliche Treppe braucht nicht immer ein Geländer. Sie muss nur gesichert sein, wenn ihre Gefährlichkeit schwer erkennbar ist.
Der Fall:
Dieser Rechtsstreit wurde zwischen einer Versicherung und einer Trägerin der Straßenbaulast geführt. Letztere war für den Zustand öffentlicher Wege, Straßen und Plätze in dem Gebiet ihrer Gemeinde zuständig. Die Versicherung hatte den Schaden einer Kundin ausgeglichen. Dieser Schaden war entstanden weil die Versicherungsnehmerin auf dem Gelände der Gemeinde gestürzt war.
Sie ging gerade ins Dorfgemeindehaus. Auf dem Weg dorthin musste sie eine Treppe runter. Diese Treppe hatte keinen Handlauf und kein Geländer. Die Versicherte stürzte auf der Treppe und brach sich dabei ein Handgelenk. Außerdem trug sie mehrere Prellungen davon. Das Unfallopfer musste in ambulante Behandlung. Diese kostete die Versicherung über € 5.000,00 die sie von der Gemeinde wiederhaben wollte.
Die Versicherte wohnte in der betreffenden Gemeinde und ging die Treppe häufiger rauf und runter. Nach Angaben der Versicherung war sie dort bei jenem verhängnisvollen Mal auch langsam und vorsichtig gegangen. Dann verlor sie aber das Gleichgewicht. Auf einer Seite der Treppe war eine Hecke. Darin versuchte sie sich festzuhalten und das Schlimmste zu verhindern. Die Hecke bot aber wohl nicht genug halt und so fiel sie eben doch um. Wäre dort ein Geländer gewesen, oder ein Handlauf, also etwas, das mehr Halt bieten konnte, hätte sie sich ordentlich festhalten können und wäre nicht gestürzt.
Die Gemeinde wollte aber nicht zahlen. Nach ihrer Meinung war die Treppe auch ohne Handlauf und ohne Geländer verkehrssicher.
Die Entscheidung:
In erster Instanz hat ein Landgericht entschieden. Es hat sich die Versicherungsnehmerin angehört und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dann hat es die Gemeinde verurteilt. Die aber ging mit der Sache zum Oberlandesgericht Koblenz. Dort bekam die Sache das Aktenzeichen 1 U 1069/17:
Hier argumentierte die Klägerin, dass die Treppe kein öffentlicher Weg gewesen sei. In dem Fall wäre die Landesbauordnung zur Anwendung gekommen die für diese Treppe eine Absicherung vorsieht. Die gilt nämlich nur für Private wo die Vorschriften, zumindest was die hier vorliegende Problematik angeht, strenger sind.
Das OLG hob das Urteil des LG auf und wies die Klage ab.
Der Maßstab an dem die Verkehrssicherheit der Treppe gemessen werden müsse sei die Frage, ob ein sorgsamer Benutzer die Gefahr rechtzeitig erkennen kann und ob er sich darauf rechtzeitig einstellen kann. Das Vorhandensein oder Fehlen eines Geländers ist auf den ersten Blick erkennbar. Damit geht der Nutzer der Treppe damit verbundene Gefahren bewusst ein und hat die Folgen dieser Entscheidung auch zu tragen.