Nutzung eines Flammenwerfers bei frischem Wind ist grob fahrlässig.
Nutzung eines Flammenwerfers bei frischem Wind ist grob fahrlässig. Versicherung muss nicht das ganze Haus zahlen.
Der Fall:
Wenn es im Frühling grünt und sprießt ist das eine schöne Sache. Aber es passt nicht immer und überall. Wächst Unkraut auf Wegen dann stört das zumindest das Auge sehr. Unter Umständen kann es auch zur Stolperfalle werden. Daher muss es weg.
Dabei ist das Kratzen der Pflanzen aus Fugen und Rissen eines Weges eine anstrengende und zeitraubende Methode. Das geht auch schneller dachte sich ein Hauseigentümer in Niedersachsen. Der Unternehmer holte sich einen Auszubildenden und drückte ihm einen Flammenwerfer in die Hand. Wie ihm gesagt wurde lief der Azubi nun über das Grundstück und brannte die Pflanzen ab. Der Chef schritt hinterdrein und kehrte die Reste auf.
Nun brannte das Unkraut aber leider nicht nur brav an Ort und Stelle ab. Zur Zeit der Säuberungsaktion herrschte nämlich zumindest ein frischer Wind. Der nahm kleine brennende Teile mit trug sie teils bis zur Grundstücksgrenze wo als Einfriedung eine Hecke stand. In der fanden die Funken mit Unterstützung des Windes ein neues Nest, so dass die Hecke schließlich abbrannte. Vorher gab sie das Feuer aber noch an das Haus unseres Unternehmers weiter.
Der Weg wird danach frei von Unkraut gewesen sein. Die schön saubere Fläche wird angesichts der rauchenden Ruine dahinter aber wohl niemandem aufgefallen sein.
Der entstandene Schaden lag bei ca. € 150.000,00.
Der Unternehmer hatte das Haus zum Glück gegen Feuer versichert und meldete den Schaden. Die Versicherung aber kürzte ihre Zahlung um 30%. Hiergegen klagte der Versicherungsnehmer.
Die Entscheidung:
Die Entscheidung traf am Ende kein Gericht, sondern der Kläger selbst. Das Oberlandesgericht Celle, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 8 U 203/107 geführt wurde, hatte ihm einen Hinweis erteilt, der im klar machte, dass er das Ding nicht gewinnen wird. Um dem schlechten Geld nicht noch Gutes hinterher zu werfen, nahm er die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurück. Das spart dann Verfahrenskosten.
Das OLG hatte dem Kläger geschrieben, dass es jedem einleuchten muss bei Wind nicht mit einem Flammenwerfer zu arbeiten. Dies zumindest dann, wenn nicht sichergestellt ist, dass nichts Brennbares in der Nähe ist. Die Nutzung eines Flammenwerfers bei frischem Wind ist grob fahrlässig.
Bei grob fahrlässiger Verursachung eines Schadens aber können Versicherungen die Leistung kürzen und genau deswegen hatte die Versicherung es hier auch getan.