Nur per Hubschrauber nach Hause?

Vereitelung der Vollstreckung eines Hinterliegergrundstücks durch Verweigerung des Wegerechts – Nur per Hubschrauber nach Hause?

Das Problem:

Jemand ersteigert ein Grundstück mit Haus darauf. Das Haus ist bewohnt und soll nun zwangsgeräumt werden. Nur leider hat es keinen eigenen Zugang zu einer Straße. Bislang hat der Bewohner das Grundstück über ein kleines Nachbargrundstück erreicht. Dies aber will der Nachbar und Sohn des Bewohners nicht länger erlauben. Darauf hat er auch bereits im Versteigerungsverfahren hingewiesen.

So scheiterte die Zwangsräumung gegen den Vater weil der Gerichtsvollzieher nicht zum Haus kam. Der neue Eigentümer verklagte den Sohn daraufhin auf das Recht dessen Grundstück zu befahren. Das benachbarte Grundstück hatte der Bewohner der versteigerten Immobilie seinem Sohn und jetzigem Eigentümer bereits vorher geschenkt.

Der Sohn wehrt sich gegen die Klage. Er argumentiert, dass sein Rechtsvorgänger, also sein Vater, als Eigentümer des nun versteigerten Grundstückes auf das sogenannte Notwegerecht verzichtet habe, weil er es nicht in das Grundbuch eintragen ließ.

Auch könne der Erwerber die Zwangsräumung ja per Hubschrauber betreiben.

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht Hamm hat unter dem Aktenzeichen 5 U 60/17 am 22.03.2018 entschieden, dass der Sohn die Nutzung seines Grundstückes dulden muss. Grundsätzlich hat der Eigentümer eines sogenannten Hinterliegergrundstücks einen Anspruch auf Nutzung eines Nachbargrundstücks, wenn er sonst keine öffentliche Straße erreichen kann. In einer fehlenden Eintragung des Rechts im Grundbuch ist kein Verzicht zu sehen. Dabei kann es durchaus sein, dass der Vater auf dieses Recht verzichtet hat. Es spielt aber keine Rolle, weil dieser Verzicht gegenüber einem Käufer nur dann wirkt, wenn der Verzicht im Grundbuch eingetragen wurde.

Auch kann ein Nachbar einen solchen Anspruch nicht dadurch abwehren, dass er darauf hinweist, dass auch andere Nachbarn einen Zugang bieten könnten. Ansonsten würde auf alle Ewigkeit Schwarzer Peter gespielt, in dem jeder Nachbar auf die jeweils anderen verweist. Alternative Zugangsmöglichkeiten helfen also nicht weitern,wenn man als Nachbar eines Hinterliegergrundstücks in Anspruch genommen wird.Daher greift auch das Argument mit dem Hubschrauber nicht.

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Zur Pressemitteilung des Gerichts: