Notwendige Reisezeiten sind bei Auslandsentsendung Arbeitszeit

Notwendige Reisezeiten sind bei Auslandsentsendung Arbeitszeit. Verbindet der Arbeitnehmer die Reise mit Privatem bekommt er das nicht bezahlt.

Der Fall:

Hier geht es um ein Arbeitsverhältnis zwischen einem technischen Mitarbeiter und einem Bauunternehmen. Das Unternehmen gehörte wohl nicht zu den kleinen. Schließlich war es auch im fernen Ausland tätig und dazu gehört schon was. Dementsprechend stand im Arbeitsvertrag des technischen Mitarbeiters dessen Verpflichtung auch im Ausland zu arbeiten und sein Chef schickte ihn auch in die Welt. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Bezahlung während der Reise gab es aber nicht.

Der Arbeitnehmer war Mitglied der zuständigen Gewerkschaft und der Arbeitgeber des zuständigen Arbeitgeberverbandes. So spielte hier auch der Tarifvertrag eine Rolle, der für den hier vorliegenden Bereich geschlossen worden war. Und da stand drin, dass der Angestellte für die erforderliche Reisezeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts habe.

In unserem Fall war die Baustelle in China. Auf dem Flug dorthin machte er, auf eigenen Wunsch einen Zwischenstopp in Dubai. Es hätte zwar auch einen Direktflug gegeben, aber er Arbeitgeber tat ihm den Gefallen.  Wie schon auf dem Hinflug hielten sie es auch auf dem Rückflug. Die beiden Zwischenstopps sorgten dafür, dass die Reisen nicht jeweils einen Tag dauerten wie bei Direktflügen. In Dubai hatte der Techniker jeweils eine Nacht Aufenthalt. So war er insgesamt vier Tage unterwegs, nicht zwei.

Der Arbeitnehmer verstand die Regelung des Tarifvertrages nun so: Notwendige Reisezeiten sind bei Auslandsentsendung Arbeitszeit!

Der Arbeitgeber aber sagte Ja, aber…

Er war der Meinung, dass die Zwischenstopps in Dubai Freizeitvergnügen gewesen seien. Der jeweils zweite Reisetag sei nicht nötig gewesen. Es fehlte also an der laut Tarifvertrag nötigen Erforderlichkeit. Er bezahlte daher nur zwei Tage.

Auf den Rest verklagte ihn der Arbeitnehmer.

Die Entscheidung:

Wie es am Ende ausging wissen wir nicht. Wir können nur sagen, dass das zuständige Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben hat und der Arbeitgeber die Sache zum Bundesarbeitsgericht brachte. Dort bekam es das Aktenzeichen 5 AZR 553/17. Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf. Weil es aber nicht alle Umstände kannte, die nach seiner Ansicht berücksichtigt werden mussten, entschied es den Streit nicht sondern schickte die Akte an das LAG zurück, das sie sich nochmal ansehen sollte.

Dabei sagte es dem LAG aber worauf es achten sollte. Demnach sind Reisezeiten die ein Arbeitnehmer allein im Interesse seines Chefs aufbringt als Arbeitszeit zu behandeln, wenn sie erforderlich sind. Da es eine Direktverbindung gegeben hätte mit der der Arbeitnehmer zwei Tage gespart hätte, waren die weiteren Tage nur dann erforderlich, wenn das dem Arbeitnehmer nicht zumutbar war. Dazu aber hatte das LAG nichts festgestellt. Da das BAG darf keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen darf musste das LAG nochmal ran.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil