Notdienstpauschale des Hausmeisters nicht auf Mieter umlegbar

Notdienstpauschale des Hausmeisters nicht auf Mieter umlegbar. Diese sind Verwaltungskosten, keine Betriebskosten.

Der Fall:

Dem hier dargestellten Urteil liegt ein Streit zugrunde, der sich entwickelte als ein Mieter einen genaueren Blick auf seine Nebenkostenabrechnung geworfen hatte. Da stand eine Position drin, von der er meinte, dass es keine Betriebskosten seien. Er wollte sie daraufhin nicht zahlen. Nur dann nämlich, wenn es Betriebskosten sind, kann in einem Mietvertrag die Übernahme durch den Mieter wirksam vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung hatten sie getroffen. Dabei hatten sie auf die damals gültige Betriebskostenverordnung verwiesen. Diese enthält eine Liste in der solche Nebenkosten aufgeführt sind, die als umlegbar vereinbart werden dürfen.

In der hier relevanten Nebenkostenabrechnung fand sich eine Position in der der Vermieter eine Pauschale für die Bereitschaft des Hausmeisters abrechnete. Diese zahlte er, damti der Hausmeister in Notfällen auch dann zur Verfügung steht, wenn sie sich außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ereignen. Die Aufgabe des Hausmeisters wäre es dann die Meldung entgegenzunehmen und für eine schnelle Beseitigung der Ursache durch Handwerker zu sorgen.

Der Mieter meinte diese Pauschale nicht zahlen zu müssen und tat sie dies auch nicht. Die Vermieterin wollte daher die Verurteilung ihres Mieters zur Zahlung erreichen.

Die Entscheidung:

Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht scheiterte die Vermieterin mit diesem Versuch. Sie wollte aber wohl eine endgültige Klärung der Frage und legte sie daher dem Bundesgerichtshof vor, der ihr unter dem Aktenzeichen VIII ZR 62/19 auch eine lieferte. Dabei hatte sie sich ein anderes Ergebnis gewünscht.

Der BGH wies die Klage nämlich ab. Bei einem Blick in die Betriebskostenverordnung überrascht dies zunächst. Die bereits erwähnte Auflistung umlagefähiger Nebenkosten enthält nämlich auch die Kosten eines „Hauswarts“. Damit ist der Hausmeister gemeint.

Der BGH stellt aber klar, dass nicht alle vom Hausmeister übernommenen Aufgaben Betriebskosten sind. Vielmehr kann der Hausmeister auch Tätigkeiten übernehmen, die dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen sind. Verwaltungskosten aber muss der Vermieter tragen. Bei den Leistungen die der Hausmeister im Rahmen der beschriebenen Bereitschaft erbringen sollte, handelt es sich um Verwaltungskosten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die hier beschriebenen Tätigkeiten in den normalen Geschäftszeiten durch die Hausverwaltung erfolgen. Bei der Verteilung der entstehenden Kosten ist also nicht danach zu schauen, wer die Tätigkeiten ausführt, sondern welchen Inhalt die erfüllte Aufgabe hat.

Kontaktieren Sie uns

Zum Urteil