Nachweis der Erbenstellung durch eigenhändiges Testament

Nachweis der Erbenstellung durch eigenhändiges Testament? Vorlage reicht nicht aus für Eintragung ins Grundbuch.

 

Der Fall:

Der Sohn eines Ehepaares beantragte die Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks. Dieses hatte seiner Mutter gehört bis sie verstarb. Die Mutter hatte mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Dabei hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des zunächst Überlebenden sollte der gemeinsame Sohn alles bekommen. Der Mann war bereits vor seiner Frau gestorben und da zum Nachlass das besagte Grundstück gehörte, wollte der Sohn nun die Eintragung erreichen.

Das Testament das die Eltern errichtet hatten war ein privatschriftliches Testament. Die Eltern hatten es also selbst erstellt. Die Mutter hatte es nach dem Tod ihres Mannes zum Nachlassgericht gebracht, das es eröffnete und ihr den beantragten Erbschein als Alleinerbin erteilte. Das Testament gab sie dann beim Gericht in Verwahrung.

Nachdem auch sie verstorben war eröffnete das Gericht das Testament eine zweites Mal. Anders als seine Mutter beantragte der Sohn keinen Erbschein. Die Kosten hierfür wollte er sich sparen. Er war der Meinung keinen Erbschein zu brauchen, weil das Grundbuchamt die Eintragung auch ohne vornehmen müsse.

Die Grundbuchordnung sehe die Eintragung eines Erben nicht nur dann vor, wenn dieser den Nachweis durch Erbschein führt, sondern auch dann, wenn er eine öffentliche Urkunde vorlegt. Zwar war das Testament keine solche Urkunde, weil die Eltern es ja selbst erstellt hatten. Aber, so der Sohn, durch die Hinterlegung bei Gericht sei es wie eine öffentliche Urkunde zu behandeln.

Auch gab es aufgrund des Testaments ja schon einen Erbschein und damit sei die Rechtsmäßigkeit des Testaments bereits bestätigt. Schließlich seien die Kosten für den Erbschein unverhältnismäßig und könnten ihm deswegen nicht auferlegt werden. Er habe kein regelmäßiges Einkommen und müsste Ersparnisse hernehmen.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung trotzdem ab. Dagegen wehrte sich der Sohn.

Die Entscheidung:

Zuständig war das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Dort sah man sich die Sache unter dem Aktenzeichen 2 Wx 49/21 an.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes. Weder bei der Verwahrung noch bei der Eröffnung wird ein Testament auf seine Rechtmäßgkeit geprüft. Auch der Erbschein für die Mutter kann dem Sohn nicht helfen. Der Schein bestätigt nämlich nur wer Erbe geworden ist, nicht warum. Damit bestätigt auch er nicht die Rechtmäßigkeit des Testamentes. Es gibt also keinen Nachweis der Erbenstellung durch eigenhändiges Testament.

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